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Halina Wawzyniak
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Frage von Uwe H. •

Frage an Halina Wawzyniak von Uwe H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Wawzyniak,

in Berlin sind Regelungen im Bereich Gesundheit, Pflege und Pflegeleistungen aktiv, die ich aus der Sicht eines gesunden Menschenverstandes nicht verstehen kann. Wer in Berlin einen Pflegedienst unterhält und nach SGB 5 die Leistungen mit den KK abrechnen möchte muss mindestens 8 examinierte Pflegefachkräfte angestellt haben. Das bedeutet faktisch acht Angestellte haben zu müssen um einen Verband zu wechseln. Begründet wird das mit der Pflegequalität zu Gunsten der Patienten. Nun ist aber die Anzahl der Pflegekräfte nicht unbedingt ein Qualitätskriterium, da ja ansonsten alle anderen Bundesländer, in denen zwei oder drei Angestellte dafür ausreichen, einen Qualitätsverlust begünstigen würden. Meiner Ansicht nach handelt es sich um rechtswidrige Vorgaben der KK und des Gemeinsamen Bundesausschußes in Berlin. Wie ist denn die Haltung der Linken zum Thema? Welche Möglichkeiten haben Pflegedienstleister dies ggf. rechtlich überprüfen zu lassen?

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Hamann,

bitte entschuldigen Sie die lange Zeit, die ich für die Beantwortung Ihrer Frage benötigt habe. Da es sich nicht um mein Fachgebiet handelt und die Zuständigkeit auf Landesebene liegt und nicht im Bundestag, dauerte die Recherche etwas länger.

Ich habe die fachlich zuständige Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit um Stellungnahme gebeten und diese hat wiederum erst vor wenigen Tagen Antwort von den Krankenkassen erhalten, da die Regelung wiederum in deren Hoheit liegt.

Im Kern geht aus dem Schreiben der Krankenkassen hervor, dass die von Ihnen kritisierte Regelung auf einer Vereinbarung zwischen den Kassen und den Verbänden der Leistungsanbieter aus dem Jahr 1994 beruht. Demnach hätte es ein gemeinsames Interesse gegeben, auch abweichend von anderen Bundesländern, Leistungen der Behandlungspflege nur durch dreijährige examinierte Pflegekräfte und rund um die Uhr erbringen zu lassen. Die Kassen führen zudem aus: "Anhand der zugleich stetig wachsenden Zahl an Neuanbietern können seitens der Krankenkassenverbände auch keine Signale festgestellt werden, die daraufhin deuten, dass die Neueinstellung von Krankenpflegefachpersonal nicht möglich sei und daher der Nachweis des hier angesprochenen Mindestpersonals in Höhe von acht Vollzeitstellen im Rahmen eines Neuantrages nur sehr schwer gelänge."

Zu diesem Sachverhalt können Pflegedienstleister, die Verträge gemäß § 132a Abs. 2 SGB V von den Sozialgerichten prüfen lassen.

Es gibt dazu, wie gesagt, ein Schreiben der Krankenkassen sowie eine kurze Darstellung der Senatsverwaltung für Gesundheit, die ich Ihnen gerne zukommen lasse. Dazu wäre es gut, wenn Sie sich per eMail an mein Büro wenden würden: halina.wawzyniak@bundestag.de .

Mit freundlichen Grüßen

Halina Wawzyniak