Hakan Demir
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Frage von Reinhard K. •

Kann ein pakistanischer Flüchtling, um den ich mich kümmere und der eine Aufenthaltserlaubnis n. § 25a AufenthG beantragt hat, mit dieser Aufenthaltserlaubnis ins Ausland reisen?

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr K.

erst einmal herzlichen Dank für Ihre Frage und Ihr Engagement. 

Ein Aufenthaltstitel nach § 25a Aufenthaltsgesetz ist - anders als beispielsweise eine Duldung - eine reguläre Aufenthaltserlaubnis. Damit sind auch Auslandsreisen möglich. 

Ob und in welche Länder gereist werden kann, hängt selbstverständlich noch von den Einreisebestimmungen des Staates und vom Passdokument, das ihr Bekannter besitzt, ab.

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

 

 

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