Bei der Einbürgerung meinte man zu mir, weil ich zurzeit arbeitslos bin, dass ich nicht eingebürgert werden kann. Beziehe nichts vom Amt. Lebe bei meinen Eltern und bin hier in DE geboren. Stimmt das?
Sehr geehrter Herr S.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Eine Arbeitslosigkeit ist kein pauschaler Ausschlussgrund bei der Anspruchseinbürgerung. Entscheidend ist der Leistungsbezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Auch wenn Sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen, sie Ihnen aber zustehen würden, kann das im Rahmen einer Prognoseentscheidung gegen die Einbürgerung sprechen. Wenn Sie aber beispielsweise SGB I-Leistungen beziehen oder von Ersparnissen leben und sich zum Beispiel auf eine Selbstständigkeit vorbereiten, spricht die Arbeitslosigkeit erst einmal nicht gegen die Einbürgerung.
Noch einmal anders sieht es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung aus. Wenn Sie beispielsweise perspektivisch doch Sozialleistungen beziehen, dies aber darin begründet liegt, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung oder als pflegender Angehöriger trotz ausreichender Bemühungen dauerhaft ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, bleibt der Behörde trotzdem die Möglichkeit, im Rahmen der Ermessenseinbürgerung eine Einbürgerung vorzunehmen. Hierfür habe ich mich auch im Rahmen der Reform eingesetzt, weil es Lebensumstände gibt, in denen es nicht gerecht wäre, auf den grundsätzlich richtigen Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts zu bestehen.
Wie Sie sehen, ist es also auch bei Arbeitslosigkeit weiterhin möglich, eingebürgert zu werden. Es ist aber richtig, dass die Behörde vor Ort dies im konkreten Einzelfall prüfen muss und ich Ihnen daher kein generelles Ja oder Nein mitteilen kann.
Ich würde Ihnen also empfehlen, zusätzlich zum Gespräch mit Ihrer Behörde mit einer ortskundigen Migrationsberatung für Erwachsene (hier können Sie suchen, welche Beratungsstellen es in Ihrer Nähe gibt: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/) Kontakt aufzunehmen oder sich anwaltlich beraten zu lassen, um zu prüfen, ob entgegen der Ersteinschätzung der Behörde eine Einbürgerung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir