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Gunther Krichbaum
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Frage von Kerstin M. •

Frage an Gunther Krichbaum von Kerstin M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Krichbaum,

Nächste Woche soll im Bundestag über die Reform der Prozesskostenhilfe abgestimmt werden. War es nicht eine Sternstunde in der deutschen Politik, als 1980 die Prozesskostenhilfe (vorher Armenrecht) eingeführt wurde?
Auch Geringverdiener konnten sich so einen Anwalt leisten. Wird dies durch die von Frau Leutheuser-Schnarrenberger eingebrachten Reform zunichte gemacht? Wird unsere Gesellschaft durch diese Reform nicht noch weiter auseinander getrieben? Sicher wird ein Geringverdiener die Prozesskostenhilfe auch in Raten nicht zurückzahlen können. Wie ist Ihre Meinung zu dieser Reform? Werden Sie diese Reform unterstützen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen Kerstin Müller

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Sehr geehrte Frau Müller,

vielen Dank für Ihre Nachricht in der Sie den Gesetzentwurf zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts kritisieren.

In dieser Woche wird der Gesetzentwurf erstmals im Plenum des Deutschen Bundesstages diskutiert werden, ehe zu den Detailberatungen an den zuständigen Fachausschuss überwiesen wird.

Durch die geplante Reform soll die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) wie auch die Beratungshilfe effizienter gestaltet werden, wobei insbesondere der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegengewirkt werden soll. Dies entspricht den Forderungen der Länder, die die in den Jahren zuvor stark angestiegenen Ausgaben für die PKH und Beratungshilfe begrenzen möchten. Gleichzeitig soll aber sichergestellt werden, dass der Zugang zum Recht (gerichtlich und außergerichtlich) auch weiterhin allen Bürgerinnen und Bürgern offen steht. Dabei ist zu beachten, dass die verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Prozesskosten- und Beratungshilfe das Gebot der Rechtsschutz- und Rechtswahrnehmungsgleichheit ist. Diese wird aber nicht voraussetzungslos gewährleistet. Den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstab bildet dabei der sogenannte „vernünftig bemittelte Rechtssuchende“. Der Anspruch auf Rechtsschutz- und Rechtswahrnehmungsgleichheit ist daher nicht verletzt, wenn der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt wird, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten sowie seine Prozessaussichten nebst Kostenrisiko berücksichtigt und vernünftig abwägt. Durch die PKH darf keine Besserstellung des Unbemittelten erfolgen. Dies wäre allen Beziehern geringer Einkommen gegenüber nicht fair.

Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen, die die Bürgerinnen und Bürger an den Kosten beteiligen bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskosten- und Beratungshilfe regeln, zulässig.

Ich stehe dem Vorhaben daher insgesamt positiv gegenüber, sehe in dem Gesetzentwurf aber noch einige Punkte, die in den weiteren Beratungen und einer für März geplanten Anhörung noch einmal eingehend zu erörtern sind. So muss z.B. sichergestellt werden, dass auch weiterhin das Prinzip der „Waffengleichheit“ gewahrt bleibt und kein Eingriff in das Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger erfolgt.

Bei den weiteren Beratungen werde ich mich innerhalb der Unionsfraktion dafür einsetzen, dass die berechtigten Interessen der Länder an einer Kostensenkung in einen angemessenen Ausgleich mit der Rechtsschutz- und Rechtswegegarantie der Bürgerinnen und Bürger gebracht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Gunther Krichbaum

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