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Frage von Bernd s. •

Frage an Günther Felbinger von Bernd s. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Felbinger,

Nach Ihrer schriftlichen Anfrage ob ich mit der grünen Nummer von Traktoren an Oldtimertreffen teilnehmen darf, ohne strafwidrig zu handeln und der Antwort des Bayerischen Landtages gehe ich davon aus das wir das nach der zweiten verordnung über ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28.02.1989 ohne Strafe möglich ist!!

Unser Finanzamt im Saarland verneint dies nach telefonischer Rücksprache und sagt ,wenn man mit der grünen Nummer Zum Oldtimertreffen fährt Steuerbetrug begeht!! Können Sie mir bitte mitteilen wie dies jetzt rechtens ist und ich ohne Strafe zu Oldtimertreffen fahren kann mit der grünen Nummer!!!

Mfg Bernd

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Sehr geehrter Herr Schnurr,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, besitzen Sie einen Traktor mit einem grünen Kennzeichen. Ist dies der Fall, so sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt, auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen oder auf den An- und Abfahrten zu diesen, ihren Traktor zu verwenden. Unter Brauchtumsveranstaltungen werden kulturelle Veranstaltungen verstanden, welche für den ländlichen Raum charakteristisch sind.

Somit können Sie sorglos an Faschingszügen und Oldtimer-Treffen teilnehmen, ohne sich strafbar zu machen. Wichtig ist hier lediglich, dass die alten landwirtschaftlichen Zugmaschinen anlässlich eines Volksfestes mit brauchtumsbezogenen Darstellungen zur Schau gestellt werden.

Falls Sie kein grünes Kennzeichen beim Erwerb ihres Traktors erhalten haben, so liegt dies daran, dass Sie keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besitzen. Nur Besitzern derartiger Betriebe werden grüne Kennzeichen zugeteilt.
Dies hält Sie jedoch nicht davon ab, an Faschingsumzügen oder anderen Veranstaltungen teilzunehmen. Dafür ist eine hinreichende Identifizierbarkeit ihres Fahrzeuges notwendig.

Bei weiteren Unklarheiten können Sie sich unter folgendem Link meine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen nochmals durchlesen. Aus der antwort geht unter anderem heraus vor, dass diese Regelungen bundesweit einheitlich sind. Außerdem sind hier ebenfalls die genauen Rechtsvorschriften und Paragraphen benannt unter deren Angabe sie sich gern noch einmal an ihre zuständige Stelle bei den Landratsämtern wenden können. : http://guenther-felbinger.de/page/container/jqueryupload/upload/uploads/20111022155346_16_0009570.pdf

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Günther Felbinger