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Frage von Stefan B. •

Frage an Günther Felbinger von Stefan B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Hr Felbinger,

ich habe diese Woche im Internet lesen müssen das in den Bayerischen Parteien SPD, FDP, Grüne und CSU Bestrebungen im Gange sind ein Enteignungsprogramm der Grundstücks und Hausbesitzer, im Zuge der Einführung eines Bayerischen Schatzregales durchzuwinken ohne das die Bevölkerung ,Bauern und Waldverbände etc. richtig und eingehend hier informiert worden sind. Ich sehe hier ein großes Problem mit der demokratischen Meinungsfindung. Ich würde gerne von Ihnen wissen wie dieses Bestreben zustande kommt und wie Sie zu diesem Enteignungsprogramm stehen im Bezug auf unsere Bürgerrechte und dem Schutz unseres Grund und Bodens. Ich bin ein sehr Demokratie bewusster Bürger der eigentlich schon im Vorfeld solcher Staatlichen Reglementierungen , die ja auch im Einzelfall mit extrem hohen Kosten verbunden sind, informiert werden möchte so das eine demokratische Meinungsfindung möglich ist. Wenn die Gesetzesvorlage verabschiedet ist, sind die Bürger auf Ihrem eigenen Grund faktisch enteignet und haben keine Möglichkeit mehr hier etwas dagegen zu unternehmen. Diese Vorgehensweise muss unbedingt unterbunden werden da wir sonst auf dem weg zur Parteien Diktatur sind. Wehret den Anfängen!!!!!!!!

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Sehr geehrter Herr Bögner,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Einführung eines Schatzregals in Bayern. Mir ist persönlich nichts von einer drohenden Enteignung aller Grundstücks - und Hausbesitzer in Bayern bekannt. Auch gibt es keine Gesetzesinitiative der von Ihnen genannten Parteien im Bayerischen Landtag, um eine Regelung zum Schatzregal „durchzuwinken“. Für eine solche Maßnahme wäre zunächst ein Gesetzesentwurf notwendig, der dann in den entsprechenden Ausschüssen mit der Beteiligung von Verbänden und Fachleuten diskutiert werden würde. Aktuell liegt hierfür kein Entwurf vor und ich habe auch keine Kenntnis, dass durch eine im Bayerischen Landtag vertretene Fraktion ein solcher Gesetzentwurf eingebracht werden soll. Da alle Ausschusssitzungen und die Plenarsitzungen des Bayerischen Landtags öffentlich sind und die entsprechenden Beschlussvorlagen und Antragsdokumente über den Landtag für jedermann eingesehen werden können, kann ich an dieser Stelle keinen Transparenzverlust der Demokratie in Bayern feststellen.

Es gab lediglich im vergangenen Jahr den Antrag der SPD-Fraktion, der auch im Wissenschaftsausschuss von allen Fraktionen diskutiert wurde, einen Bericht durch das zuständige Wissenschaftsministerium erstellen zu lassen, wie eine Regelung zur Einführung eines Schatzregals in Bayern aussehen könnte. Mit diesem Bericht sollte außerdem generell geklärt werden, ob überhaupt ein Schatzregal einzuführen ist. Anfang Dezember 2011 wurde dieser Bericht dem Bayerischen Landtag vorgelegt. Ich erlaube mir Ihnen im Sinne der Transparenz diesen Bericht hier in den von Ihnen angesprochenen Punkten zur Verfügung zu stellen.

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat zur Frage einer Eigentumsregelung an archäologischem Fundgut Gespräche mit dem Bayerischen Waldbesitzerverband e.V., dem Verband der Bayerischen Grundbesitzer e.V., dem Bayerischen Bauernverband, der Deutschen Burgenvereinigung Landesgruppe Bayern, dem Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Landkreistag, der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V., dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e. V., dem Katholischen Büro Bayern, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der Gesellschaft für Archäologie in Bayern e.V., dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege sowie dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und der Archäologischen Staatssammlung geführt. Dabei wurde auch die Frage der Erweiterung des Denkmalschutzgesetzes um paläontologische Funde erörtert.

2. In den Gesprächen konnte kein Einvernehmen in Bezug auf die Einführung eines Schatzregals in das Denkmalschutzgesetz erzielt werden. Eine solche Regelung wurde insbesondere von den Eigentümerverbänden unter Hinweis auf die bereits bestehenden Belastungen der Grundeigentümer abgelehnt.

3. Einvernehmen wurde für die Einführung einer alternativen Regelung zum Eigentum an archäologischen Funden in das Bayerische Denkmalschutzgesetz (DSchG) erzielt, die einen Wertausgleich für Grundstückseigentümer, einen Finderlohn sowie den regelmäßigen Vorrang einer Ausstellung der archäologischen Funde vor Ort beinhaltet. Im Einzelnen wurden dazu folgende Eckpunkte festgehalten:

• Im Unterschied zum klassischen Schatzregal wird ein gesetzlicher Anspruch auf angemessenen Ausgleich für den Grundstückseigentümer zum Verkehrswert der beweglichen Bodendenkmäler abzüglich Konservierungs- und Restaurierungsaufwand eingeführt.

• Durch den Freistaat Bayern wird ein Finderlohn nach BGB gewährt, soweit der Finder nicht mit dem Eigentümer identisch ist.

• Der Ausgleich bzw. Finderlohn sind an die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gebunden, also z.B. die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach dem Denkmalschutzgesetz.

• Schatzfunde wie Familienschätze, bei denen der Nachweis der Herkunft möglich ist, oder Fälle, in denen keine Bodendenkmaleigenschaft vorliegt, werden von der Regelung nicht erfasst.

• Die Funde sollen nach Möglichkeit vor Ort (in der Region) unter geeigneten Bedingungen für öffentliche Zwecke unentgeltlich ausgestellt werden können (im Wege eines Leihvertrages mit der Archäologischen Staatssammlung).

• Soweit in Ausnahmefällen keine angemessene Ausgleichszahlung erfolgen kann (und auch sonst keine Einigung möglich ist) tritt § 984 BGB wieder in Kraft.

• Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgt mit der Bergung der Bodendenkmäler.

• Ausreichende staatliche Mittel für Ausgleichszahlungen und Finderlöhne müssen gesetzlich garantiert werden. Dafür sind 300.000 € jährlich erforderlich.

• Aus Gründen des Verwaltungsaufwands wird eine Bagatellgrenze für die Bearbeitung in Höhe von 800 € (für Einzelobjekte oder Kompositobjekte, z.B. Ketten aus mehreren Einzelteilen) eingeführt. Ergänzend soll in einer Verordnung geregelt werden:
• Ein Verfahren bei Streitigkeiten über die Höhe des Ausgleichs.
• Die Fortschreibung der Grundlagen zur Wertermittlung im Abstand von 2 - 3 Jahren.

Ein bevorzugtes Ausleihrecht von liturgischem Gerät soll in der entsprechenden Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt werden. Im Vollzug einer solchen Regelung werden die Archäologische Staatssammlung bzw. das Landesamt für Denkmalpflege bei aufwändigen Fundbergungen nach Möglichkeit tatsächliche bzw. finanzielle Unterstützung leisten, um die Bergungskosten für die Veranlasser zu begrenzen.

4. Im Falle der Einführung einer entsprechenden Regelung, mit der ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch oder ein Anspruch auf Finderlohn begründet wird, wären Haushaltsmittel erforderlich, mit denen die Ausgleichsansprüche und Finderlöhne verlässlich abgesichert werden können. Die notwendigen Mittel in Höhe von 300.000 € sollten dem bereits eingeführten (und vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst verwalteten) Entschädigungsfonds in der Denkmalpflege nach Art. 21 Abs. 2 DSchG zugeführt, dort aber haushaltstechnisch getrennt verwaltet werden. Eine Finanzierung aus den vorhandenen Fördermitteln des Landesamts für Denkmalpflege ist im Hinblick auf deren unzureichende Höhe nicht möglich. Ebenso scheidet eine Finanzierung aus den Mitteln aus, die der Staat aktuell dem Entschädigungsfonds nach Art. 21 Abs. 2 DSchG zuführt. Denn diese Mittel müssen nach den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes je zur Hälfte von Staat und Kommunen aufgebracht werden; sie sind für die Instandsetzung von Baudenkmälern bestimmt. Der staatliche Anteil darf nicht zulasten des kommunalen Anteils für einen anderen Zweck verwendet werden. Darauf haben die kommunalen Spitzenverbände in den Gesprächen ausdrücklich hingewiesen. Bei Einführung einer entsprechenden Regelung müssten daher gleichzeitig im Haushaltplan die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

5. Die Gesprächsteilnehmer haben weiter die Einführung einer Genehmigungspflicht für Sondengänger gefordert.

6. Eine Erweiterung des Denkmalbegriffs im DSchG um paläontologische Funde mit dem Ziel der Einführung eines Schatzregals auch für solche Funde wird abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Felbinger, MdL