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Frage von Henning L. •

Frage an Günther Felbinger von Henning L. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Abgeordneter

vielen Dank zunächst für die rasche Reaktion. Ich habe mich aber offenbar missverständlich ausgedrückt, da es gar nicht um eine Ruhestandsversetzung ging. Es geht mir um eine Stufe davor. Zwar trägt Art. 65 BayBG die Überschrift „Ruhestand“, nur wird diese Vorschrift auch für andere Zwecke genutzt, eine Begründung erfolgt nicht (siehe Absch 5 Zif 3 VV-BeamtR, eingeschränkte Dienstfähigkeit).

Wie Ihnen sicher bekannt ist, herrscht auch im öffentlichen Dienst - volkstümlich - die Haifischmentalität, es menschelt eben. Ein Vorgesetzter ist aber nach den gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften ohne irgendeine Begründung berechtigt, und dies wird durchaus auch gemacht, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Bereits verletzt die Persönlichkeitsrechte des Beamten jedoch in erheblichem Maße ein, die auch nicht mehr durch einen späteren Rechtsbehelf geheilt werden können. Die Daten sind zu diesem Zeitpunkt quasi bereits auf dem Markt und will der Dienstvorgesetzte sowieso etwas ganz anderes erreichen, wird es zu einem solchen Verfahren nie kommen.

Ich frage unter diesen Gesichtspunkten noch einmal anders:

1. Überschreitet die Verwaltungsvorschrift und die Verwaltungspraxis, dass eine amtsärztliche Untersuchung entgegen der Intention des Art. 65 BayBG nicht nur für Ruhestandsversetzungen eingesetzt wird, den rechtlichen Rahmen?

2. Was spricht dagegen, dass der Vorgesetzte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen hat, warum er einen Beamten für dienstunfähig (-eingeschänkt) hält? Warum soll eine solche Anordnung nicht im Wege der verfassungsrechtlich unbeschränkten Rechtswegegarantie angreifbar sein?

3. Sind Sie der Ansicht, dass der öffentliche Dienst anders als die freie Wirtschaft vor Willkürakten von Vorgesetzten geschützt ist?

4. Wenn nein, wie kann sich ein Beamter gegen einen Willkürakt der amtsärztlichen Untersuchung, der gar nicht auf die Ruhestandsversetzung abzielt und gegen seinen Willen erfolgt, effektiv zur Wehr setzen?

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Sehr geehrter Herr Lesch,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, in der Sie noch einmal explizit auf die Auslegung Art. 65 Bay BG eingehen. Auch diesmal möchte ich meinen Ausführungen etwas Grundsätzliches vornweg stellen. Im Rahmen des Beamtenverhältnisses ist zwischen Grund- und Dienstverhältnis zu unterscheiden. Entscheidungen des Dienstherrn die im Grundverhältnis ergehen (z.B. Einstellung, Beförderung oder Entlassung) sind Verwaltungsakte. Entscheidungen die im Dienstverhältnis ergehen sind mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte.

Zu Ihrer ersten Frage, ob die Intention des Art. 65 Bay BG die Verwaltungsvorschriften überschreitet, da es sich nicht nur um amtsärztliche Untersuchungen zur Ruhestandsversetzung handelt, kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Auslegung des Art. 65 Bay BG spielt für die Anweisung des Vorgesetzten an den Beamten eine amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, keine Rolle. Zu allererst gilt für den Beamten die Gesunderhaltungspflicht, D.h. er hat gegenüber seinem Dienstherrn die Pflicht sich gesund und damit dienstfähig zu halten. Aus dieser Pflicht resultiert ein Recht des Dienstherrn entsprechende Anweisungen geben zu dürfen. Diese Anweisungen stellen keinen Willkürakt dar, da sie auf einen Anfangsverdacht ausgesprochen werden. Dieser Anfangsverdacht, dass der Beamte seiner Gesundheitspflicht eventuell nicht nachkommt, oder die Gesundheit eingeschränkt ist, kann bereits entstehen, wenn durch den Vorgesetzten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten vorhanden sind. Um diese Zweifel auszuräumen, muss der Beamte zur Klärung den Amtsarzt aufsuchen. Zweifel an der Dienstfähigkeit können zum Beispiel entstehen, wenn ein Beamter Anzeichen einer Suchterkrankung oder öfter wiederkehrende, regelmäßige, krankheitsbedingte Fehltage aufweist. Damit beantwortet sich gleichzeitig Ihre Frage zwei, da der Vorgesetzte kein Amtsarzt ist kann der den Beamten nicht für dienstunfähig erklären, sondern ihn lediglich Gemäß den Dienstpflichten eines Beamten dazu auffordern, seiner Gesundheitspflicht im Rahmen eines Besuches und Begutachtung durch den Amtsarzt nachzukommen. Da es sich hierbei, wie oben beschrieben, um eine Dienstpflicht handelt, ist eine verfassungsrechtliche Angreifbarkeit nicht gegeben.

Ihre dritte Frage, ob Beamte vor Willkürakten im öffentlichen Dienst geschützt sind, beantwortet meiner Ansicht nach Art. 20 GG, das Rechtsstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antwort auf Ihre vierte Frage ist zum Teil in den ersten beiden Antworten schon mit enthalten. Die amtsärztliche Untersuchung, auch wenn sie nicht auf eine Ruhestandsversetzung abzielt, stellt keinen Willkürakt an sich dar, da sie feststellen soll, ob ein Beamter dienstfähig ist. Der Beamte hat die Pflicht, dieser Untersuchung nachzukommen, um im Zuge der Gesunderhaltungspflicht nachzuweisen, dass er dienstfähig ist. Stellt der Amtsarzt fest, dass der Beamte beispielsweise an einer Suchterkrankung leidet, besteht im Rahmen der Gesunderhaltungspflicht sogar die Möglichkeit, dass der Amtsarzt eine zwangsweise Behandlung dieser Suchterkrankung anordnet. Kommt der betroffene Beamte diesen Anordnungen nicht nach, handelt es sich um eine Pflichtverletzung, die wiederum der Vermutung des ersten Anscheins Recht gibt, und bis zu einer umgehenden Ruhestandsversetzung führen kann. Der Beamte kann sich gegen die Anweisung zur Klärung der Dienstfähigkeit beim Amtsarzt deshalb auch nicht zur Wehr setzen, da er zur Klärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesunderhaltungspflicht verpflichtet ist.

Ich hoffe Ihnen mit diesen etwas detaillierteren Ausführungen geholfen zu haben. Sollte Ihrer Frage ein konkreter Fall vorliegen, können Sie diesen auch in vertraulicher Art und Weise direkt per Email oder postalisch an mich weiterleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Felbinger, MdL