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Frage von Henning L. •

Frage an Günther Felbinger von Henning L. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

gem. Art. 65 BayBG kann ein öffentlicher Dienstherrn jeder seiner Mitarbeiter zu einer amtsärztlichen Untersuchung schicken. Die Gründe hierfür sind relativ geringfügig und stehen im freien Ermessen des Vorgesetzten. Aufgrund der Rechtssprechung des BayVGH (z.B. 09.09.2005, 3CS05.1883, 09.02.2006 3CS95.2955 u.a.) ist eine solche Anordnung kein Verwaltungsakt, der selbstständig angefochten werden kann und der betroffene Beamte somit der Willkür seines Dienstherrn ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Grundrechte, in denen der Beamte verletzt wird durch die Sammlung von höchstpersönlichen Daten (hier Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1, 2 GG, Art. 99, 100 BayV) und den immer häufiger auftretenden Konflikten in der Arbeitswelt, vor denen auch der öffentlichen Dienst nicht haltmacht, deshalb meine Frage

1) Sehen Sie an dieser Stelle Handlungsbedarf, die dem betroffenen Beamten eine Handhabe gegen eine solche Datensammelwut öffentlicher Stellen einräumt?
2) Wollen Sie deshalb Art. 65 BayBG dahingehend ändern, dass eine solche Verfügung selbstständig angefochten werden kann?
3) Wenn Sie keinen Änderungsbedarf sehen: wie wollen Sie dann sicher stellen, dass auch Beamte gegen Willkürmassnahmen ihrer Arbeitgeber hinreichend geschützt sind?

Mit freundlichen Grüssen
Henning Lesch

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Sehr geehrter Herr Lesch,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der es um Artikel 65 Bayerisches Beamtengesetz geht.

Bevor ich explizit auf Ihre drei Fragen eingehe, erlaube ich mir eine kurze Erläuterung: Anders als beim Angestellten- Arbeitgeberverhältnis verzichtet der Beamte beim Eintritt in die Beamtenlaufbahn auf einige Grundrechte. Diese Möglichkeit besteht, da es sich bei der Beamtenlaufbahn um ein Dienstverhältnis der besonderen Art handelt. In diesem Dienstverhältnis der besonderen Art wird unter anderem geregelt, dass nur diejenigen in die Beamtenlaufbahn eintreten können, bei denen eine fachliche und dienstliche Eignung festgestellt werden kann. Die fachliche Eignung kann der Dienstherr selbst feststellen. Um die dienstliche Eignung zu bescheinigen wird auf die Hilfe eines Amtsarztes zurückgegriffen. Der Amtsarzt wiederum prüft, ob der Beamte für die anstehende Lebensarbeitszeit gesundheitlich geeignet ist.

Hinsichtlich Ihrer ersten Frage sehe ich dahingehend keinen Handlungsbedarf, da eine „Datensammelwut“ meiner Meinung nach nicht vorliegt. Auch eine Verletzung zahlreicher Grundrechte des Beamten liegt meines Erachtens nicht vor, die Grundrechte werden lediglich eingeschränkt, was aber aufgrund des besonderen Dienstverhältnisses notwendig ist. Jeder, der sich für die Beamtenlaufbahn, ganz gleich in welcher Behörde oder Institution entscheidet, weiß vorab, dass seine Grundrechte in Bezug auf seine Tätigkeit eingeschränkt sein werden. Gleichwohl hat der Dienstherr ein besonderes Interesse, das Dienstverhältnis mit dem Beamten bis zum regulären Ablauf der Lebensarbeitszeit aufrecht zu erhalten, da von Seiten des Dienstherrn, und damit von Seiten des Steuerzahlers, finanzielle Aufwendungen in die fachliche Eignung des Beamten investiert wurden.

In Beantwortung auf Ihre zweite Frage sehe ich momentan keine Notwendigkeit, dass Artikel 65 Bayerisches Beamtengesetz selbstständig angefochten werden kann, da der Vorgesetzte selbst nicht fachlich dazu in der Lage ist, die dienstliche Eignung festzustellen und sich lediglich für diese Feststellung der Mithilfe eines Amtsarztes bedient. Das amtsärztliche Zeugnis hingegen ist vom betroffenen Beamten jederzeit anfechtbar und damit letztlich auch eine eventuelle negative Bescheinigung der dienstlichen Eignung. Wer sonst, wenn nicht nur der Amtsarzt, könnte feststellen, ob es sich bei der angeforderten Begutachtung um eine Willkürmaßnahme oder um eine berechtigte Eignungsfeststellung handelt. Eine Anfechtung dieser Anordnung ohne eine erfolgte amtsärztliche Untersuchung ist daher nicht zielführend.

Die von Ihnen befürchteten Willkürmaßnahmen des Arbeitgebers (Dienstherrn) finden meiner Ansicht nach nicht statt, da hinter der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung der Anspruch des Dienstherrn steht, schwerwiegende Gründe zur frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand für den Staat und somit auch für den Steuerzahler abzuwenden (Art. 64 BayBG). Genau aus diesem Grund kann der Dienstherr angehende Beamte oder bereits verbeamtete Arbeitnehmer zur Feststellung der dienstlichen Eignung an einen Amtsarzt überweisen. Dies geschieht in der Regel nur dann zum wiederholten Male bei bereits verbeamteten Arbeitnehmern, wenn die Befürchtung besteht, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt dienstlich geeignet ist.

Sollte es sich dabei um eine Willkürmaßnahme des Arbeitgebers handeln, könnte spätestens mit dem positiven Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung Bedenken ausgeräumt werden.

Weiterhin haben alle Bürgerinnen und Bürger Bayerns bei dem Verdacht von willkürlichen Maßnahmen das Recht, eine Petition an den Bayerischen Landtag zu stellen und damit unabhängig vom juristischen Weg die Abgeordneten des Bayerischen Landtags in Ihrem Fall abstimmen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Felbinger, MdL