Günter Krings, 2025
Günter Krings
CDU
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Frage von Till S. •

Sie haben gestern für den Entschließungsantrag Ihrer Fraktion gestimmt. Bitte erläutern Sie, wie Sie dies in Verhältnis bringen zum Schengenraum und dem Grundgesetz.

Günter Krings, 2025
Antwort von
CDU

Unser Entschließungsantrag bietet pragmatische und verfassungskonforme Lösungsansätze für eine Migrationspolitik, die sowohl humanitär als auch ordnungspolitisch verantwortungsvoll ist. Selbstverständlich sind die Punkte des Entschließungsantrags mit dem Grundgesetz vereinbar. In Art. 16a des Grundgesetzes heißt es:

„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

[…]“

Da alle Nachbarländer Deutschlands die Bedingungen aus Artikel 2 erfüllen, können Personen, die auf dem Landweg nach Deutschland kommen wollen, sich grundsätzlich auf das Asylrecht des Grundgesetzes gar nicht berufen. Im Europarecht gilt der klare Grundsatz, dass für das Asylverfahren in der Regel der Staat zuständig ist, in dem die Einreise in den Schengen-Raum erfolgt. Sollte eine Asylsuchender aber regelwidrig z.B. bis nach Österreich weitergereist sein, dass ist Österreich für ein besonderes Verfahren der Zuständigkeitsprüfung zuständig, an dessen Ende die Überstellung der Person in den Einreisestaat (z.B. Italien) steht. Möchte die Person weiter nach Deutschland reisen, so würde unser Land für dieses Zuständigkeitsprüfungsverfahren erst zuständig, wenn sie die Grenzkontrolle nach Deutschland schon passiert hätte. Vorher bleibt natürlich unser Nachbarstaat, in dem die Person sich noch befindet, zuständig. 

Die Gestattung der Einreise von Menschen ohne Einreisepapiere geschieht bislang also freiwillig und ist weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich geboten.

Dennoch hat Deutschland in den letzten Jahren aus einer Solidarität mit den europäischen Partnern eine große Zahl Asylsuchender aufgenommen – immer verbunden mit der Hoffnung, dass es bald eine gemeinsame europäische Lösung zur Sicherung der EU-Außengrenzen gibt. Leider ist dies in den letzten 10 Jahren nicht gelungen und eine Einigung ist nicht in Sicht. Daher sieht unser Antrag die Fortführung der schon längst eingeführten Grenzkontrollen vor und deren Verbindung von Zurückweisungen für Personen ohne Einreiserecht.

Unser Ziel ist nach wie vor, dass wir in Europa ein reformiertes, krisenfestes und funktionsfähiges Asylsystem etablieren können. Solange wir das nicht haben, müssen wir aber auch national tätig werden, wenn wir nicht das gesamte Schengener System aufs Spiel setzen wollen.

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