Wer darf in welcher Form für verschreibungspflichtige Arzneimittel werben? Hier speziell für "die Impfung."
Guten Tag Herr Gysi,
In den E-Mails, welche man derzeit vom Kreis Gütersloh erhält, prangt in großen farbigen Lettern IMPFEN SCHÜTZT. Ich empfinde das als die Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Seit sehr vielen Monaten geistert die Frage herum, ist es jetzt zulässig, dass überall und jederzeit - im Besonderen von öffentlichen Stellen - für die Coronaimpfung geworben wird. Wie bewerten Sie diesen Sachverhalt, gerne mit Offenlegung der Überlegungen.
( Ausdrücklich frage ich nicht nach der Wirksamkeit der Impfung. In meinem großen Umfeld (ohne repräsentativ zu sein) haben alle Menschen nach der Boosterung 1-3mal - teils sehr schwer - Corona bekommen und die schützenden Antikörper entwickelt, um welche es ja bei der Impfung geht; und somit den von Herrn Drosten Anfang 2022 als optimal bezeichneten Schutz (erst 3mal impfen, dann 1-3 mal Corona bekommen) aufgebaut haben. )
ich freue mich auf die Einschätzung eines Rechtsanwaltes auf meine obige Frage. Vorab Dankeschön!
Sehr geehrte Frau B.,
Ihre Frage vom 3. Februar 2023 hat mich erreicht.
Die Feststellung, dass das Impfen schützt, ist keine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, sondern eine politische oder wissenschaftliche Aussage. Der Bundestag hat eine allgemeine Impfpflicht in Bezug auf das Corona-Virus abgelehnt. Auch ich halte eine Impfpflicht für den falschen Weg und meine, dass die Bürgerinnen und Bürger umfassend über Nutzen und Risiken dieser Impfung aufgeklärt werden müssen, so dass sie dann sachkundig entscheiden können.
Mit freundlichen Grüßen
Gregor Gysi