Warum enthält die deutsche Pflege Charta keinen Rechtsanspruch sondern lediglich eine Handlungsempfehlung, die Pflegebedürftige strafrechtlich nicht schützt bei fehlender Aufklärung und Einwilligung?
Sehr geehrter Herr Gysi, im Gegensatz zu Art. 5 der Deutschen Pflegecharta regelt Art. 1-2.9 der EU Pflegecharta umfassend den Schutz vor medizinischem und pharmazeutischem Missbrauch, Schutz vor jeder Form des Behandlungs- oder Medikamentenmissbrauchs, der Misshandlung oder unterlassenen Hilfe, dies schließt unsachgemäße , ungeeignete, nicht notwendige oder exzessive Eingriffe oder Medikamenteneinsatz ebenso ein, wie die Verweigerung einer Behandlung. Meine pflegebedürftige Mutter, Pflegegrad 3, wurde ohne qualifizierte Aufklärung und daraus resultierende aufklärungsbezogene Einwilligung mit einem für eine einfache Blasenentzündigung nicht zugelassenem Antibiotikum (Moxifloxacin) und einem Begleitmedikament gegen Übelkeit (Domperidon) in Interaktion, erst in eine Psychose: Angst- und Panikattacken gequält und dann in unmittelbare Todesgefahr: Sekundentod durch Kammerflimmern gebracht entgegen ausdrücklicher lebensbejahender Patientenverfügung und gewollter
palliativer Behandlung!
Sehr geehrte Frau K.
Ihre Frage vom 9. August hat mich erreicht.
Tatsächlich kann man hier an eine Neuformulierung denken. Bestimmte Methoden und Fehlleistungen sind aber heute strafrechtlicher Relevanz. Es ist aber meistens schwierig, die entsprechende Aufklärung hinzubekommen. Ihr Anliegen habe ich aber verstanden und kann es auch nachvollziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gregor Gysi