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Frage von Anja B. •

Frage an Gregor Gysi von Anja B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Tag.
Ich arbeite in der bundesweiten Intensivpflege . Zur Zeit arbeite ich in einer Versorgung in Bremen. Ich wohne im Hotel oder in einer Ferienwohnung, bin also 24 Stunden außer Haus. Ich bin jedesmal in derselben Versorgung, deswegen werden meine Spesen versteuert. Arbeitskollegen die auch 24 Stunden außer Haus sind aber in zwei verschiedenen Versorgungen arbeiten, bekommen den vollen Spesensatz ausgezahlt.Ich bin genauso 24 Stunden von zuhause weg, wieso habe ich Nachteile weil ich nur einer Versorgung arbeite? Ltd Gesetzt ist es von äußerster Wichtigkeit, zu zwei unterschiedlichen Versorgungen zu fahren, auch innerhalb derselben Stadt- dann wird der Spesensatz voll ausgezahlt- wird nur zu einer Versorgung gefahren- zählen die 24 Stunden außer Haus, nicht voll- obwohl ich genauso wie meine Kollegen, 24 Stunden von zuhause weg bin. Ich denke 24 Stunden von zuhause weg- sind 24 Stunden von zuhause weg, da ist es völlig egal ob nur in einer Versorgung oder in zwei verschiedenen Versorgungen gearbeitet wird. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die Unterschiede erläutern könnten. Worin besteht der Unterschied- beide Arbeitnehmer leben im Hotel, sind 24 Std nicht zuhause. Einer arbeitet bei einem Patienten 7 Tage, der andere Kollege arbeitet bei zwei Patienten, einmal 3 Tage bei einem Patienten, dann 4 Tage bei einem anderen Patienten, in der selben Stadt. Fakt ist, beide Arbeitnehmer sind 24 Std nicht zuhause. Der erhält den vollen Satz, weil er zwei verschiedene Versorgungen bedient. Wo ist der Unterschied ? beide Arbeitnehmer sind 24 Stunden außer Haus. Für mich sind 24 Stunden nicht zuhause- 24 Stunden nicht zuhause. Vielleicht können Sie mir verdeutlichen- wo genau der Unterschied ist- zwischen 24 Stunden außer Haus- da bei der Spesenabrechnung ein massiver Unterschied gemacht wird. Auch wenn ich nur zu einer Versorgung gehe, bin ich genauso 24 Stunden von zuhause weg, wie Kollegen die in zwei Versorgungen arbeiten. MfG A. B.

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Sehr geehrte Frau B.,

Ihre Nachricht hat mich erreicht.

Die von Ihnen zu Recht kritisierte Regelung hat mit dem 2014 vom Gesetzgeber neu gefassten Reisekostenrecht zu tun. Danach gilt eine regelmäßig aufgesuchte Arbeitsstätte als so genannte erste Tätigkeitsstätte, wenn man nur an dieser einen Arbeitsstätte tätig ist. Eine berufliche Auswärtstätigkeit mit voller Berücksichtigung des Spesensatzes liegt danach erst dann vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. D.h. beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Der Gesetzgeber, also die Bundestagsmehrheit von CDU/CSU und SPD wollte mit dieser Regelung die steuerlichen Vorteile von Dienstreisen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von Konzernen an eine andere Stelle abgeordnet werden, für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dauerhaft bei einem Kunden eingesetzt sind, einschränken bzw. ausschließen. Sie haben Recht, dass diese Regelung eine eklatante Benachteiligung darstellt, da auch diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie Sie entfernt vom Wohnort arbeiten und letztlich die gleichen Kosten haben, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an zwei oder mehr Arbeitsstätten eingesetzt werden. Das ist eine der Regelungen, die bei geänderten Mehrheitsverhältnissen wieder gerecht im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestaltet werden muss.

Mit freundlichen Grüßen
Gregor Gysi

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