Frage an Gregor Gysi von Bernd R. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Dr. iur. Gysi,
Sie schrieben gestern, eine richterliche Schweigepflicht gebe es gar nicht (1).
Am Ende jedoch: "Wahrscheinlich wird es Zeit, sich dieser Aufgabe zu stellen."
Meine Frage: Wurde § 203 Abs. 2 (1) des Strafgesetzbuches unter der großen Koalition abgeschafft? Was war Ihrer Erinnerung nach der Grund bzw. die Begründung?
In dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 563/12 vom 13. März 2017 war die Vorschrift noch erwähnt worden(2).
Haben Sie und alle Ihre Genossen der Abschaffung der Schweigepflicht für Amtsträger zugestimmt?
Welchen Sachzweck hat das Ausreichen sensibler Daten, deren Richtigkeit vor einer Gerichtsverhandlung kaum ermittelt worden sein kann?
Wo ist da nun der Wesens-Unterschied zu "Stasi"- Praktiken?
Ist Ihr Gesetzesentwurf für die Einführung einer neuen (?) Schweigepflicht für Amtsträger schon irgendwo zu lesen?
Ich bitte freundlichst um vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung.
1) https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-gregor-gysi/question/2018-01-01/295736
2) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2017/03/rk20170313_1bvr056312.pdf;jsessionid=F9585C684563CEB009B7C1DC7D4F1E4B.1_cid392?__blob=publicationFile&v=6
Sehr geehrter Herr R.,
das ist ein Missverständnis. Selbstverständlich gilt noch § 203 StGB. Es gibt nur einen Unterschied zwischen der unbedingten und vollständigen Schweigepflicht eines Rechtsanwalts und der Schweigepflicht eines Amtsträgers. Mein Schreiben war leider nicht genau abgepasst. Geheimdienstmethoden sind noch etwas anderes.
Mit freundlichen Grüßen
Gregor Gysi