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Frage von Petra W. •

Frage an Gregor Gysi von Petra W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Gysi,

da im September die Bundestagswahl ansteht, schaute ich mir das BWahlG einmal genauer an.

Der § 14 des Bundeswahlgesetzes sagt aus:

"(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben."

Die Vorlage eines Lichtbildausweises ist nicht zwingend erforderlich. Nun können Briefe verloren gehen. Es wäre möglich, dass ein Dritter wählen geht und niemand würde es merken. Da nützen auch keine Wahlbeobachter.

Es wäre auch möglich, Bürger in das Wählerverzeichnis aufzunehmen und wählen zu lassen, obwohl ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft fehlt.

Um diesen Eventualitäten aus dem Wege zu gehen und um Wahlfälschungsvorwürfen vorzubeugen, wäre eine verpflichtende Vorlage eines Lichtbildausweises nicht sogar zwingend erforderlich?

Mit freundlichen Grüßen

Petra Witt

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