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Frage von Erich S. •

Frage an Gregor Gysi von Erich S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Gysi,

ich habe eine Frage zur Vorgehensweise bei Zahlungsaufforderungen durch das Jobcenter.
Ich bin Selbständig und habe einen Steuerbescheid sowie 2 Einnahmen-Überschussrechnungen abgegeben. Ich war nicht verheiratet, habe 2 Kinder, 3 und 6 Jahre, verlängerter Unterhaltsanspruch für die Mutter.
Mir ging eine Zahlungsaufforderung zu, .., die Berechnung wollte ich nun mehrfach aktualisieren lassen.
Warum:
Der SB des Jobcenters meint, 1 Jahr wäre nicht repräsentativ. Nur 2 Jahre wurden berücksichtigt.
Der SB meint wohl auch, ich müsse die Differenz zwischen der vereinnahmten Umsatzsteuer und verauslagter Vorsteuer nicht an das Finanzamt abführen. Einnahmen - Überschussrechnung aus dem Lexware Buchalter, … eventuell kann der SB so was nicht lesen.
Wäre ja nicht so schlimm, wenn er dann den Differenzbetrag zu meinem Selbstbehalt wieder hinzugerechnet hätte, was aber nicht erfolgt ist.

Die Konsequenz ist, dass mein Selbstbehalt um die abgeführte Umsatzsteuer gekürzt war.
Auch die später eingereichte Steuererklärung, interessieren den SB nicht, wie viele andere abzugsfähige Positionen.
Nun zur Konkretisierung der Frage:
Die Zahlungsaufforderung durch das Jobcenter, stellt nach dessen Auffassung keinen Verwaltungskat dar, was für mich nun den Nachteil hat, dass kein Widerspruch möglich ist.
Diese Ansicht teile ich nun Aufgrund des § 35 SGB X .Abs. 1 nicht und forderte nach § 35 SGB X Abs.3 eine detaillierte Begründung der Ermessensentscheidung ein, dessen von mir gesetzte Frist nun abgelaufen ist.
Passiert ist nichts, ..., habe ich auch nicht anders erwartet.

Meine beiden Fragen sind nun:
• Würden Sie eine Zahlungsaufforderung des Jobcenters als Verwaltungsakt gemäß dem § 35 SGB X .Abs. 1 sehen.
• Welchen juristischen Weg, muss bzw. kann ich hier gehen, um dies gerichtlich klären zu lassen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Erich Sand

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Sand,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 12. Juli.
Sie sollten sich an eine Anwältin bzw. einen Anwalt wenden, die bzw. der im Sozialrecht spezialisiert ist. Selbstverständlich müsste für Sie Prozesskostenhilfe beantragt werden. Unabhängig davon rate ich Ihnen aber den Gerichtsweg zu beschreiten, weil Ihnen offenkundig ein ordentlicher Rechtsweg vom Jobcenter beschnitten wird. Da dort keine Gerichtskosten entstehen, können Sie die Fragen also klären lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi

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