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Frage von Micha B. •

Frage an Gregor Gysi von Micha B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Gysi,

mit Schrecken hab ich heute von einem Urteil des Bundessozialgericht gehört, das folgendes besagt.
(10.11.2010) Am gestrigen Tag, dem 9. November 2010, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kein wichtiger Grund i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II, ist um einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nicht nachzukommen. ALG II-Bezieher müssen lt. diesem Urteil auch dann einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nachkommen, wenn ihnen von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde - es sei denn, es liegen darüber hinaus weitere Gründe vor, die eine Nichtmeldung rechtfertigen. Welche das sein können, ließ das BSG jedoch offen. Mit diesem Urteil ignoriert das BSG klar erkennbar die aktuellen gesetzlichen Festlegungen und auch den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Quelle ganzer Artikel http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-au-kein-wichtiger-grund-fuer-nichtmeldung-865.php
Meine Frage: Sind Sie der Meinung das dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist z. B. jeder ist vor dem Gesetz gleich, oder ist ein HartzIV Empfänger grundsätzlich rechtlos?, was ist mit den Leuten die mit dem Kranken Zusammentreffen zum Beispiel den Sachbearbeitern anderen Arbeitslosen deren Gesundheit wohl möglich gefährdet wird, was ist und wer übernimmt die Verantwortung wenn dem Kranken etwas auf dem Weg zum Meldetermin passiert. Ist von irgendeiner Organisation wie z. B. den Linken oder den Gewerkschaften eine Verfassungsklage gegen dieses Urteil geplant. Herr Gysi ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.....

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Bortolon,

Ihre Nachricht vom 26. November hat mich erreicht.

Mich überzeugt das Urteil des Bundessozialgerichts ebenso wenig wie Sie. Allerdings kann DIE LINKE dagegen nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen. Ich würde es begrüßen, wenn die Person, die beim Bundessozialgericht unterlegen ist, eine Beschwerde wegen des Verdachts der Verfassungswidrigkeit beim Bundesverfassungsgericht einlegen lässt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi

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