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Frage von Michael W. •

Frage an Gregor Gysi von Michael W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Gysi

Mir geht es um den
§ 7 Absatz 4a -SGB II- )
Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält;
die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

Das bedeutet :
Die Ortsabwesenheit für eine medizinisch angeordnete Kur / Reha muss nicht nur angezeigt, sondern zusätzlich von PaP BA/ ARGE g e n e h m i g t werden.

Meine Frage hierzu an Sie :
Da es sich nicht um einen -wie weiter im Gesetz beschriebenen- genehmigungspflichtigen ´Urlaub´ mit OAW handelt

<< sollte der §7 Absatz 4a SGB II entsprechend ergänzt bzw umformuliert werden (?) >> ,

da sich die BA/ARGE dort in einen gefahrengeneigten Bereich begibt, aus dem sie sich m.E. im Sinne der Patienten herauszuhalten hat.
Klagen der Betroffenen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld könnten (und sollten m.E. dann ) die Folgen sein.
Zudem machen ggf. resultierende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Ablehnung / Verhinderung von Rehas und Kuren weitere bzw. länger andauernde Sozialleistungszahlungen notwendig.

Wären Sie (oder ihre Partei) bereit, zu diesem Thema eine ´Anfrage´ im Bundestag zu stellen ?

Mit freundlichen Grüßen im voraus

Michael Weiss
Geltendorf

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Sehr geehrter Herr Weiss,

Ihre Anfrage vom 9. Juli hat mich erreicht.
Ich habe sie an die entsprechende Arbeitskreisleiterin unserer Fraktion, die Abgeordnete Frau Diana Golze mit der Bitte weitergeleitet, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi

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Sehr geehrter Herr Weiss,

ich habe von Herrn Gysi Ihre Anfrage zugeleitet bekommen. Vielen Dank für Ihre Email. Nach dem Wortlaut der Erreichbarkeits-Anordnung (§ 2 und 3) muss in der Tat bei einer "ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation" das Arbeitsamt zuvor seine "Zustimmung" erteilen.

Die entscheidende Frage ist, ob und inwieweit dem Amt hier auch ein Ermessen zugesprochen wird, sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt. Dies sollte m.E. nicht der Fall sein. Auf Grund der von Ihnen zutreffend beschriebenen Folgen sollte eine Verweigerung der Zustimmung nicht zulässig sein.

Sollten Ihnen konkrete Fälle bekannt sein, in denen verordnete Maßnahmen nicht zugestimmt wurde, bitte ich Sie um Benachrichtigung. Mit diesen konkreten Informationen kann dann eine parlamentarische Anfrage gestartet werden, die Erfolg versprechender ist als eine rein abstrakte Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Diana Golze

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