Frage an Gregor Gysi von Andrea J. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Gysi,
Ihre Antwort auf meine Frage vom 11.01.2010 hat mir keine Klarheit verschafft. Deshalb frage ich nochmal ganz konkret: Drittgeheimnisse sind solche, die ich erfahre, wenn ich z.B. einen Hausbesuch als psychologischer Gutachter bei einer Familie mache und dabei feststelle, daß der anwesende Gast Äußerungen macht, die evtl. "auffällig" sind. Oder wenn A mir im Patienten Gespräch erzählt, daß B früher in der Psychiatrie war.
Hat ein Arzt, Psychologe, Jurist oder ein Richter die Verfügungsberechtigung für die straffreie Offenbarung richtiger Drittgeheimnisse gem. § 203 StGB oder ist er schweigepflichtig? Sind Auskünfte über Dritte (Verwandte, Freunde etc.) z.B. in Gutachten zulässig, obwohl deren Zustimmung nicht vorliegt? Hierüber bitte ich um eine klare Aussage.
Herzlichen Dank
Andrea Jacob
Sehr geehrte Frau Jacob,
die klare Aussage, die Sie sich wünschen, ist mir nicht möglich, weil die Frage umstritten ist. Ich selbst hüte als Anwalt auch Drittgeheimnisse und meine, dass das die Pflicht von Personen ist, die einer Schweigepflicht unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi