Frage an Gisela Splett von Axel Dr. D. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Splett,
als Gemeinderat meiner Heimatgemeinde habe ich eine Frage an Sie, da ich diese Frage schon vor geraumer Zeit sine eff. an service-bw gestellt hatte.
In unserer Gemeinde - hier gibt es aus wirtschaftlichen Gründen keinen Gemeindevollzugsdienst - werden gerade in den Hauptdurchgangsstraßen (hier besonders Hauptr. Wilhelmst., Friedrichstr. u. Karlstr.) die Bürgersteige derart rowdyhaft zugeparkt, daß Personen mit Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl auf diese gefährlichen Straßen ausweichen müssen. So liegt in der Hauptstr. ein "Betreutes Wohnen" mit alten Menschen und die Gehsteigen sind zu eng ausgelegt. Auf meine Anfrage bez. polizeil. Einschreiten an verschiedene Behörden, wurde mir nahegebracht, daß die Polizei nur für den fließenden nicht aber für den ruhenden Verkehr zuständig sei und deshalb nicht tätig werden könne/müsse. Da hier ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, also ein Gesetz, vorliegt, ist nach meiner Meinung diese Aussage falsch. Ich bitte höflichst um Ihre Stellungnahme bzw. Hilfe zur Lösung dieser Problematik.
Weiter würde ich gerne wissen, wie man dieses Problem des Gehsteig-Zuparkens lösen könnte, z. B. absolute Halteverbote, Parkerlaubnisscheine, Parken für 2 Stunden mit Parkscheibe.
Leider hat sich auf meine vor geraumer Zeit an service-bw gestellte Anfrage nichts getan.
Da ich bisher schon mehrmals von Ihnen auf meine Anfragen kompetente Antworten erhalten habe, bitte ich erneut um eine, wenn möglich zeitnahe Antwort.
Mit bestem Gruß
Dr. Derks
Sehr geehrter Herr Derks,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In §12 der StVO wird, sofern keine Parkbucht oder ähnliche bauliche Anlagen vorhanden sind, zum Parken die Nutzung des rechten Fahrbahnrandes vorgeschrieben. Implizit ist damit das Parken auf dem Gehweg verboten. Gleichwohl gibt es Kommunen, die kaum Maßnahmen gegen Parken auf dem Gehweg ergreifen.
Auch im Hinblick auf die Sicherheit von FußgängerInnen ist es aber wichtig, dass Gehwege auch tatsächlich für die FußgängerInnen nutzbar sind. Je nach Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Belange des Fußverkehrs und den Bedarf an Parkplätzen in Einklang zu bringen. Dies ist auch in meinem Wahlkreis in Karlsruhe ein aktuelles Thema (siehe u.a. http://web3.karlsruhe.de/Gemeinderat/ris/bi/getfile.php?id=146120&type=do ; http://presse.karlsruhe.de/db/meldungen/verkehr/neue_regeln_fuer_das_gehwe.html ). Gegebenenfalls können Sie bei der Stadtverwaltung weiterführende Informationen erhalten.
Ihre zweite Frage nach der Kontrolle des ruhenden Verkehrs ist eine Kapazitäts- und Zuständigkeitsfrage. Kreisangehörige Gemeinden wie Angelbachtal sind Ortspolizeibehörden und, sofern nichts anderes bestimmt ist, sachlich zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Inwieweit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim-Angelbachtal-Zuzenhausen andere Regelungen getroffen wurden, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Polizeivollzugsdienst (Landespolizei) nimmt diese Aufgabe nur wahr, wenn im Sinne des Polizeigesetzes ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint. Erster Ansprechpartner bei einem Vollzugsdefizit wäre deshalb nach meinem Kenntnisstand die Gemeindeverwaltung, die die Aufgaben des Polizeigesetzes als Pflichtaufgaben ausführt.
Mit freundlichen Grüßen,
Gisela Splett