Frage an Gisela Splett von Matthias M. bezüglich Umwelt
Dr. Gisela Spett
Im Bestattungsgesetz des Landes wird im §39 ausgeführt:
(2) Ist zu befürchten, daß Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere vorgeschrieben werden,
1. daß Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind,
2. daß Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.
(3) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.
(4) Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zulassen, daß für Särge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.
Meine Fragen:
1. Durch welche Rechtsverordnungen ist gewährleistet, dass die Normen eingehalten werden?
2. Wie wird mit so genannten „vergänglichen Metallurnen“ nach Ablauf der Ruhezeit verfahren?
Sehr geehrter Herr Malok,
die Landesregierung hat zum Bestattungsgesetz die Bestattungsverordnung erlassen (siehe http://www.landesrecht-bw.de ). Die Friedhofssatzungen der Städte und Gemeinden werden auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes erlassen (z.B. für Karlsruhe zu finden unter http://www1.karlsruhe.de/Stadt/Stadtrecht/s-7-8.php ).
Für Karlsruhe weiß ich, dass alle Bestattungsreste, d.h. auch Sarg- und Urnenmaterialien, die nach Ablauf der sog. Ruhezeit noch vorhanden sind, in den jeweiligen Gräbern belassen werden. Bei einer erneuten Belegung werden sämtliche Funde wie Gebeine, Sarg- und Urnenreste vor der neuen Beisetzung in der Grabsohle wieder bestattet.
Mit freundlichen Grüßen,
Gisela Splett