Frage an Gisela Splett von Siegfried Z. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Fr. Dr. Splett,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Zum Thema Krankenkasse habe ich erhalten die Rahmenfrist verläuft vom 01.04.1962 bis zur Rentenantragsstellung 10.08.2010 = 48 Jahre 4 Monate 10 Tage. Die hälfte hiervon und davon 9/10 sind 21 Jahre 9 Monate 5 Tage wobei nur Zeiten der zweiten Hälfte berücksichtigt werden.
In der zweiten Hälfte war ich (Selbstständig) von 1999 bis 2003 Privat Krankenversichert und dann wieder bis 2010 Gesetzlich vers.
Die priv Versicherungszeit wird abgezogen und somit erfülle ich die anrechenbaren Zeiten nicht. Da frage ich mich wer lässt sich so etwas einfallen und was ist die Grundlage für so ein vorgehen, reichen 43 Jahre Kk zeiten nicht aus, für einen deutschen ?
mit freundlichen Grüßen
Siegfried Zimatt
Sehr geehrter Herr Zimatt,
ich bitte Sie um Verständnis, dass ich keine Bewertung oder gar Beratung im Einzelfall vornehmen kann. Die Problematik ist im Übrigen bundes- und nicht landesgesetzlich geregelt.
Im Grundsatz gilt aber, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nicht ohne weiteres möglich ist. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass VersicherungsnehmerInnen in jungen Jahren von niedrigen Beitragssätzen der privaten Krankenversicherung profitieren und im Alter wieder in die Gesetzliche wechseln. Besonders hoch sind die Hürden deshalb für Versicherte, die das 55. Lebensjahr überschritten haben. Hier wurde als Voraussetzung zum Wechsel festgelegt, dass man in der zweiten Hälfte des Erwerbsleben mindestens 90% dieser Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
Ähnlich definiert sind die Voraussetzungen für die Versicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Auch hier gilt die 9/10-Regelung für die zweite Hälfte des Erwerbslebens, d.h. aufgenommen werden nur diejenigen, die in ihrem Arbeitsleben der gesetzlichen Krankenversicherung "besonders treu" waren. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Freiwillig versicherte RentnerInnen bekommen die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherte, allerdings wird die Beitragsbemessung nach anderen Regeln vorgenommen und bezieht auch sonstige Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen mit ein.
Diese Regelung gilt meines Wissens übrigens schon seit 1989 - also bereits vor Ihrem Wechsel in die private Krankenversicherung.
Mit freundlichen Grüßen,
Gisela Splett