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Gisela Piltz
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Frage von Peter K. •

Frage an Gisela Piltz von Peter K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

Sie sind Mitunterzeichnerin der kl. Anfrage 16/11236 vom 3.12.2008 Ihrer Fraktion. Die FDP versucht hier Möglichkeiten aufzuzeigen um die schon längst überfällige Ungleichbehandlung von Altbundesbürgern bei der Rentenberechnung abzustellen. Konkret geht es um Menschen aus der ehemaligen DDR, die die innerdeutsche Grenze unter hohem Risiko und oftmals unter Lebensgefahr bis zum 9.November 1989 überwinden konnten.
Nach der Wiedervereinigung würde das RÜG für die Bürger des Beitrittsgebiet im Bundestag beschlossen. Über Altbundesbürger wurde dabei nicht debattiert. Es wurde auch nicht beschlossen, dass es rückwirkende Eingriffe auf gesetzlich geschützte Rentenanwartschaften von bereist integrierten Bundesbürgern haben soll. Stimmen Sie mir zu, dass nicht beschlossen wurde das RÜG gegen das FRG auszutauschen?
Haben Sie keine Bedenken, dass die FDP Anfrage an die Bundesregierung in allen Punkten dem Grundgesetz z. B.: Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz] entsprechen kann? Können Sie mir bitte erklären warum für mich das BVFG §3 (Sowjetzonenflüchtlinge) nicht mehr gelten soll? Ich habe bis August 1989 im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelebt und bin somit nach geltendem Recht FRG anspruchsberechtigt. Warum werden die Wegbereiter der Deutschen Wiedervereinigung für ihren Beitrag hierzu bestraft? Finden Sie es juristisch vertretbar, dass durch eine künstliche Stichtagskonstruktion (30.6.1990 Intelligenzrente) eine Minderheit diskriminiert wird?
Warum wurde nicht der 9.November 1989 als Stichtag festgelegt?
Ich bitte Sie herzlichst, dass die FDP ihren Antrag an den Bundestag entsprechend überarbeitet und würde mich freuen wenn Sie dabei als Juristin eine entscheidende Rolle spielen könnten.

Frohe Weihnachten wünscht Ihnen
Peter Kämpfe

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Kämpfe,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Mit dem Antrag 16/11236 hat die FDP-Bundestagsfraktion einen Vorschlag vorgelegt, um eine ziemlich schwierige und unbefriedigende Rechtslage aufzulösen.

Mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) wurden die Rentenansprüche von Übersiedlern aus der Zeit vor 1990 vom RÜG auf das SGB VI umgestellt. Diesen Schritt kann man berechtigter Weise kritisieren, er ist aber in dem äußerst komplexen Vereinigungsprozess der beiden Rentenrechtssysteme vorgenommen worden. Folge dieses Schrittes ist, dass einige der Übersiedler aus der Zeit vor 1990 besser gestellt wurden als nach der bis dahin geltenden Regelung des Fremdrentengesetzes (FRG). Solche Übersiedler aber, die nicht mehr in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) eingezahlt hatten, stehen nun schlechter da, als wenn die FRG-Regelung weiter gelten würde.

Diesen Sachverhalt hat die FDP-Bundestagsfraktion als unbefriedigend erkannt. Denn gerade die Übersiedler haben große Schwierigkeiten und Ungewissheiten für sich und ihre Familien auf sich genommen, um ein freies Leben in der Bundesrepublik leben zu können.

Eine einfache Rückkehr zum Recht des FRG ist nicht mehr möglich. Denn würde das FRG wieder für alle Übersiedler angewandt, würden diejenigen schlechter gestellt, die seither von der Umstellung auf das SGB VI profitiert haben. Ein Wahlrecht zu lassen zwischen SGB VI und FRG ist ebenfalls nicht möglich. Ein solches Wahlrecht wurde bisher noch keiner Versichertengruppe zugestanden. Es würde von den anderen Versicherten als eine schwer erklärbare Besserstellung empfunden und wäre hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes problematisch.

Vor diesem Hintergrund hat die FDP-Bundestagsfraktion vorgeschlagen, dass durch die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen zur FZR die Übersiedler das nachholen können sollen, was sie in der Zeit vor der Übersiedlung aus berechtigten Überlegungen nicht tun wollten, nämlich Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen. So könnten einerseits die Lücken in den Rentenbiografien geschlossen werden. Andererseits würde -- und das ist aus unserer Sicht ein ganz wesentlicher Punkt - die Systematik der Rentenüberleitung gänzlich beibehalten und weitere Widersprüchlichkeiten ausschließen.

Ob eine Nachversicherungslösung gerecht und für die Betroffenen interessant ist, entscheidet sich mit der Ausgestaltung der Modalitäten der Nachversicherung. Dabei sollten sich die nachzuzahlenden Beiträge nach unserer Vorstellung an dem orientieren, was die Nachzuversichernden zum damaligen Zeitpunkt hätten zahlen müssen. Wir gehen davon aus, dass so mit vergleichsweise niedrigen Beitragsnachzahlungen das gewünschte Ziel der Schließung von Rentenlücken erreicht werden kann.

Für weitere Erläuterungen stehen Ihnen gerne die Fachkollegen der FDP-Bundestagsfraktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Piltz MdB