Frage an Gisela Piltz von Martin S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Piltz,
welche juristischen Mittel stehen Ihnen, Ihrer Bundestagsfraktion bzw. dem Deutschen Bundestag zur Verfügung, um gegen das von Ihnen aufgedeckte Kooperationssicherheitsabkommen zwischen der BR Deutschland und den USA vorzugehen, das die Bundesregierung bereits Mitte März paraphierte, ohne den Bundestag an den Verhandlungen zu beteiligen?
Werden Sie Maßnahmen gegen diesen Eingriff in Grundrechte (informationelle Selbstbestimmung, Gleichheitsgrundrechte) ergreifen und wenn ja, welche?
Fällt die Übermittlung von personenbezogenen Daten wie sexueller Orientierung und Gewerkschaftszugehörigkeit ohne gesetzliche Grundlage und ohne Einwilligung nicht unter den Tatbestand des Geheimnisverrats (§ 203 Abs. 2 Nr.1 StGB)? Gegen wen wäre hier Strafantrag zu stellen?
Sehr geehrter Herr Schulze,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die FDP-Bundestagsfraktion hat zum paraphierten Sicherheitsabkommen einen umfangreichen Antrag eingebracht (BT-Drs. 16/9094), der letzte Sitzungswoche im Plenum diskutiert wurde. Die Bundesregierung wird hierin aufgefordert, das Abkommen neu zu verhandeln mit dem Ziel, umfassende Datenschutzregelungen zu implementieren. Dazu gehören insbesondere
* für die Betroffenen subjektive Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, und Sperrung von Daten festzulegen,
* die Vereinbarung von Höchts- oder Aussonderungsfristen,
* die Verarbeitung einer strengen Zweckbindung zu unterwerfen,
* sensible Daten von einer Übermittlung auszunehmen,
* die Festlegung einer gemeinsamen Definition terroristischer Straftaten bzw. schwerwiegender Kriminalität.
Die Bundesregierung ist gerade dabei, ein Ratifizierungsgesetz vorzubereiten. Dabei soll den USA und Deutschland einen gegenseitigen Zugriff auf Fingerabdrücke und DNA-Profile im so genannten hit/no-hit-Verfahren einräumen und der Bekämpfung der schwerwiegenden Kriminalität und des Terrorismus dienen. Mit diesem Verfahren lässt sich innerhalb weniger Minuten feststellen, ob in einem Partnerland Informationen zu einer bestimmten Person vorliegen. Soweit Daten vorliegen, werden diese dann übermittelt. Es werden nicht neue Daten gesammelt, sondern es wird auf schon vorhandene Daten zurückgegriffen. Die Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder Rechtsvorschriften dies gestatten (§ 4 BDSG). Da das Abkommen letztendlich durch den Deutschen Bundestag ratifiziert werden muss (durch ein Ratifizierungsgesetz), wäre bei Zustimmung eine solche Rechtsvorschrift vorhanden.
Im parlamentarischen Verfahren wird die FDP-Bundestagsfraktion alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit das Abkommen so wie es paraphiert wurde, nicht verabschiedet wird.
Sollte die Große Koalition trotzdem dieses Abkommen ratifizieren, ist das Beschreiten des juristischen Wegs möglich. Danach sind dann auch ggf. strafrechtliche Maßnahmen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Piltz