Frage an Gisela Piltz von Karl-Heinz K. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Piltz
was gedenken Sie zu tun, angesichts der Tatsache, dass laut aktuellen Erhebungen von Transparency International Deutschland nach wie vor in der Korruptionsliste im westeuropäischen Mittelfeld steht? Setzen Sie sich aktiv für eine Änderung des Korruptionsstrafrechts-auch in Betreff auf Abgeordnete-ein?
Für eine Antwort Ihrerseits Dank im Voraus
Mit freundlichem Gruß
gez. Karl-Heinz Kühn
Sehr geehrter Herr Kühn,
die Bestechung von Abgeordneten ist nach § 108e StGB strafbar. Dabei wird die unlautere Einflussnahme auf den demokratischen Meinungsbildungsprozess - seitens des Mandatsträgers, wie auch durch den Stimmenkäufer - strafrechtlich sanktioniert. Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung, der nur die Abstimmung im Parlament unter Strafe stellt, nicht aber die vorgeschaltete Willensbildung, schützt den Abgeordneten vor unlauteren Einflussnahmen und stützt gleichzeitig seine Unabhängigkeit als frei gewählter Abgeordneter.
Es ist für unsere repräsentative Demokratie unerlässlich, dass einzelne Wähler und Interessengruppen versuchen die Abgeordneten in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die repräsentative Demokratie lebt davon, dass einzelne Wähler und Interessengruppen die Parlamentarier in ihrem Sinne zu beeinflussen suchen. Die üblichen parlamentarischen und außerparlamentarischen Kontakte des Abgeordneten dürfen aber nicht in die Nähe der Strafbarkeit gerückt werden. Auch darf ein Abgeordneter, der einer Nebentätigkeit nachgeht nicht automatisch in den Verdacht der Korruption geraten.
Die UN-Konvention gegen die Korruption ist problematisch, da sie teilweise keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen und Rechtsstaatsstandards der Mitglieder nimmt. Sie sieht z.B. die Strafbarkeit von Bestechungshandlungen von Amtsträgern vor. Amtsträger soll dabei sowohl der Beamte als auch der Abgeordnete sein. Nach dem deutschen Recht sind die Funktion und die Rolle eines Beamten im öffentlichen Dienst aber keineswegs mit der eines Parlamentariers zu vergleichen. Beamte, also Amtsträger im engeren -deutschen - Sinne, haben ausschließlich dem Gemeinwohl zu dienen, während Abgeordnete auch Einzelinteressen vertreten können. Von Abgeordneten kann nicht verlangt werden, dass sie, wie ein Beamter, stets unparteiisch und frei von unsachlichen Einflüssen ihr Mandat ausüben. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des freien Mandats des Abgeordneten unvereinbar. Im internationalen Vergleich zeigen sich große Unterschiede bei den Regelungen einiger Länder im Umgang mit ihren Angeordneten. Das Übereinkommen ist u.a. von Kolumbien, China, Nicaragua, Kambodscha und Kuba ratifiziert worden. Das deutsche Abgeordnetenrecht unterwirft die Volksvertreter strikten Reglementierungen. So sind die Bundestagsabgeordneten an Verhaltensregeln gebunden, die umfangreiche Anzeige- und Veröffentlichungspflichten beinhalten. Auch für Abgeordnete gilt das Legalitätsprinzip Damit unterscheidet sich das deutsche Immunitätsrecht wesentlich von dem anderer Länder. So wird das Immunitätsrecht in manchen Nachbarländern genutzt, um Abgeordnete einer strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen. Häufig wird daher vom Opportunitätsprinzip Gebrauch gemacht.
Die Diskussionen der vergangenen Jahre zeigen, wie schwer es ist, einen Straftatbestand zu erarbeiten, der einerseits den Anspruch hat, strafbares Unrecht zu erfassen und andererseits der freien und unabhängigen Mandatsausübung von Abgeordneten gerecht wird. Es wird daher jetzt darauf ankommen, dass der Deutsche Bundestag bei der Umsetzung des UN-Übereinkommens eine vernünftige und sachgerechte Lösung findet, die dem Verfassungsverständnis vom deutschen Abgeordneten entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Piltz