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Frage von Werner H. •

Frage an Gesine Multhaupt von Werner H. bezüglich Wirtschaft

Betr.: Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)

Sehr geehrte Frau Multhaupt
mit Verwunderung musste ich feststellen, dass das obige Gesetzt vom Bundeskabinett dem Bundestag vorgelegt wird.

Das am Mittwoch, den 12. März 2008 vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetz zur Neu-regelung des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) trifft auf den deutlichen Widerstand des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks.

Durch die Verabschiedung sind 10.000 Arbeitsplätze im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk in Gefahr.

Die ca. 50.000 Fachbetriebe des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks sehen im neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz eine massive Wettbewerbsverzerrung zu ihren Lasten.

Durch die Monopolstellung der Schornsteinfeger und eine gleichzeitige Zulassung dieser zu den SHK Gewerken hat der Schornsteinfegermeister einen Wettbewerbsvorsprung gegen-über dem SHK-Handwerk, mit den Datenbeständen über die Heizungsanlagen in den jeweiligen Bezirken, zu denen das SHK-Gewerk keinen Zugang hat.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Stellung des Bezirksschornsteinfegers mit seiner hoheitlichen Aufgabe der Kontrolle und Überprüfung von Feuerstätten für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren unangetastet zu lassen. Gleichzeitig eröffnet das neue Gesetz den Schornsteinfegern und den anderen EU-Firmen die sofortige Möglichkeit, in das Wartungs-, und Neuanlagengeschäft einzusteigen. Die Schornsteinfeger sind schon zum großen Teil durch interne Schulungen und Lehrgängen bei den Herstellern auf die neue "Aufgabe" vorbereitet.

"Das ist kein fairer Wettbewerb". Wir hatten eigentlich erwartet, dass vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima/Gebäude- und Energietechnik Deutschland (ZVSHK/GED) entsprechende Schritte zur Abwendung der negativen Auswirkungen für das SHK-Handwerk unternommen wurden.

In der jetzigen Fassung darf es nicht Gesetz werden!

Wie stehen Sie zu dem Thema

Mit freundlichen Grüßen

Werner Harms

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Harms,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. April zur vorgesehenen Reform des Schornsteinfegerwesens.

Die EU-Kommission hat 2003 wegen des geltenden Schornsteinfegergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Es wurde beanstandet, das deutsche Schornsteinfegergesetz sei nicht mit den Bestimmungen des EG-Vertrages vereinbar.

Wie Sie wissen, wird das Schornsteinfegermonopol daher in Teilbereichen aufgehoben. Verglichen mit der derzeitigen Rechtslage wird der Aufgabenbereich, in dem der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich tätig sein darf, eingeschränkt. In Zukunft müssen die Schornsteinfeger den wesentlichen Teil ihrer Umsätze im Wettbewerb am Markt erwirtschaften. Dafür werden das *Nebentätigkeitsverbot* und die Residenzpflicht aufgehoben. Schornsteinfeger dürfen zukünftig auch andere Gewerke ausführen, wenn sie die handwerksrechtlichen Qualifikationen nachweisen.

Es ist zwar richtig, dass im neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) die Messungen nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung als „wesentliche Tätigkeiten“ der Schornsteinfeger nach § 1 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) definiert werden. Sie können also nicht durch andere Gewerke als /Neben/tätigkeit erbracht werden. Jedoch gilt: Wer sich als SHK-Handwerker weiterbildet und die nötigen handwerklichen Qualifikationen erworben hat, kann sich in die Handwerksrolle als Schornsteinfeger eintragen lassen und damit alle Messungen nach 1. BImschV vornehmen. Die Definition der Messungen als „wesentliche Tätigkeiten“ des Schornsteinfegerhandwerks stellt also keine Benachteiligung des SHK-Handwerks dar. Auch dem SHK-Handwerk sind „wesentliche Tätigkeiten“ allein vorbehalten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Weiterbildungsaufwand für den SHK-Handwerker viel geringer ausfällt als umgekehrt für einen Schornsteinfeger.

Ich habe als SPD-Bundestagsabgeordnete dafür Verständnis, dass Sie eine Wettbewerbsverzerrung durch die hoheitlich tätigen Bezirksbevollmächtigten vermeiden wollen. Im Hinblick auf die *Verwendung von erhobenen oder verwalteten Kundendaten* sieht der Gesetzentwurf ein striktes *Neutralitätsgebot* als Berufspflicht vor. Neben der auch weiterhin stattfindenden Aufsicht durch die Behörden wird nun zusätzlich gesetzlich geregelt, dass nach einem Abschluss der Tätigkeit als Bezirksbevollmächtigter alle Daten zu löschen sind. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld belegt. Die Verwendung von hoheitlich erhobenen Kundendaten für wettbewerbliche Zwecke ist also nicht erlaubt.

Das *Nebentätigkeitsverbot für Bezirksbevollmächtigte* aufrecht zu erhalten, ist nicht möglich. Die Aufhebung ist Voraussetzung für die Gewährung der Dienstleistungsfreiheit auch im Übergangszeitraum. Im Übrigen kann den Bezirksbevollmächtigten in Zukunft kein auskömmliches Einkommen aus Gebühren mehr garantiert werden. Daher ist zur Vermeidung einer Wettbewerbsbeschränkung bei den Bevollmächtigten eine Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots unabdingbar. Es ist sonst zu befürchten, dass kein Schornsteinfeger mehr Bevollmächtigter werden möchte, was zu einer Gefährdung der Brandsicherheit führen würde.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Multhaupt