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Gesine Multhaupt
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Frage von Hans-Rudolf R. •

Frage an Gesine Multhaupt von Hans-Rudolf R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr verehrte Frau Multhaupt,

vor einiger Zeit habe ich den Niedersächsischen Landtag und den Deutschen Bundestag um Auskunft über die Nebentätigkeiten der Abgeordneten gebeten. Vom Niedersächsischen Landtag erhielt ich die gewünschte Auskunft umgehend. Vom Deutschen Bundestag erhielt ich die Auskunft, darüber gäbe es keine Aufzeichnungen. Unterliegen Bundestagsabgeordnete nicht der Nebentätigkeitsverordnung, haben sie nicht zumindest eine Meldepflicht über Nebentätigkeiten ? Ist es nicht gestattet, als Wähler, nach den Nebentätigkeiten der Abgeordneten des Bundestages zu fragen oder wird hier mit zweierlei Maß gemessen ? Auf Ihre Antwort bin ich gespannt. Herzliche Grüße aus dem schönen Oldenburg
Hans-Rudolf Reinecke, Dipl.-Ing.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reinecke,

Sie haben recht, natürlich ist nicht nur für die Landtagsabgeordneten, sondern auch für Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Frage der Nebentätigkeit klar geregelt. Regelungen hierzu finden sich im so genannten „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages“, oder kurz „Abgeordnetengesetz“ wieder. Möglicherweise wurde Ihnen mitgeteilt, dass es keine Aufzeichnungen zu dem Thema der Nebeneinkünfte gibt, weil die letzte Änderung des Gesetzes noch recht frisch ist. Sie trat mit Beginn dieser Legislaturperiode in Kraft und wurde noch von der alten rot-grünen Bundesregierung auf den Weg gebracht.

Besagte Gesetzesänderung betrifft die Offenlegung der Nebeneinkünfte von Abgeordneten. Mit einer entsprechenden Änderung des §44a „Ausübung des Mandats“ und des §44b „Verhaltensregeln“ wird fortan die Ausübung des Mandats in den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten gestellt. Die Ausübung von Tätigkeiten neben dem Mandat ist weiterhin möglich, nur treten diese durch das neue Gesetz stärker in den Hintergrund. Nebeneinkünfte ohne entsprechende Gegenleistung sind unzulässig. Leistung und Gegenleistung haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.

Nach den „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages“ müssen die Abgeordneten bestimmte Nebentätigkeiten und ab einer gewissen Höhe auch die daraus erzielten Einkünfte dem Bundestagspräsidenten anzeigen. Diese werden dann in pauschalierter Form in drei Einkommensstufen veröffentlicht: 1000 bis 3500 Euro/Monat, bis 7000 Euro/Monat und mehr als 7000 Euro/Monat.

Eine genauere öffentliche Angabe der Nebeneinkünfte wäre u.a. wegen des Steuergeheimnisses z.B. bei gemeinsam veranlagten verheirateten Abgeordneten problematisch. Für die Bürger soll die Liste der Nebeneinkünfte auf der Homepage des Bundestages zur Verfügung gestellt werden. Derzeit ist dies nicht möglich, da sechs Abgeordnete des Bundestages einen Organstreit am Bundesverfassungsgericht führen, da Sie Ihre Nebeneinkünfte nicht veröffentlicht sehen wollen.

Nach Verabschiedung des neuen Gesetzes führte der Bundestag für den Fall von Verstößen ein Sanktionierungssystem ein, welches bis zur Rückzahlung von unzulässig erhaltenen Einkünften zu hohen Ordnungsgeldern führt, die bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen können.

Ich hoffe sehr, dass meine Antwort Ihnen Klarheit bezüglich Ihres Anliegens gebracht hat. Falls noch Fragen bestehen stehen Wir Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Multhaupt