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Gerold Otten
AfD
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/ 7 Fragen beantwortet
Frage von Ilona A. •

Ein neues Tierschutzgesetz sollte deutliche Verbesserungen enthalten, die ich leider nicht erkennen kann. Was möchten Sie als Vertreter Ihrer Wähler zu u. a. Punkten unternehmen?

Verbot von Langstrecken-Tiertransporte in Länder außerhalb der EU

Verbot von Amputationen, um Tiere an landwirtschaftliche Haltungssysteme anzupassen

Verbot jeglicher Form der Anbindehaltung, darunter auch die saisonale Anbindehaltung von Rindern und die Anbindehaltung von Greifvögeln

Verbot der Privathaltung exotischer Wildtiere wie Affen, Tiger und Reptilien als „Haustiere“

Verbot aller Wildtierarten im Zirkus – und dies ohne Einzelfall-Schlupfloch

Verbot des Verkaufs von Welpen und anderer Tiere über Online-Plattformen. Die Tierheime sind voll!

Verbot von Qualzuchten in der Landwirtschaft und im Heimtierbereich

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Antwort von
AfD

Sehr geehrte Frau A.

zunächst möchte ich mich bei Ihnen für Ihr Anschreiben zum Thema Tierschutzgesetz bedanken.  Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt und verweise gleichzeitig auf die Arbeit meines Kollegen Peter Felser.

Die AfD-Fraktion setzt sich für eine konsequente Umsetzung der Tierschutzgesetze ein. Tiere sind Mitgeschöpfe und keine Sachgegenstände. Als fühlende Wesen haben Tiere ein Recht auf eine artgerechte Haltung im privaten wie im kommerziellen Bereich. 

Die gesetzlich vorgeschriebene artgerechte Haltung von Tieren muss in der Landwirtschaft, im Zoo, im Zirkus, in Delphinarien und in der Haustierhaltung durchgesetzt werden. Eine mitfühlende und würdevolle Behandlung aller Tiere bezieht sich hierbei nicht zuletzt auch auf den Transport und die Schlachtung. 

Im Übrigen setzt sich die AfD als Tierschutzpartei seit Jahren intensiv für Verbesserungen beim Tierwohl ein – aber nicht mit Steuern, sondern mit klügeren Maßnahmen, die den Tieren auch tatsächlich helfen. So fordert die AfD in ihrem Grundsatzprogramm das Verbot von Langstrecken-Schlachttransporten und die Streichung von Ausnahmegenehmigungen für die Schächtung von Tieren. 

Die Anbindehaltung spielt vor allem in Bayern und Baden-Württemberg nach wie vor eine große Rolle. Die Zahl der in Anbindehaltung gehaltenen Milchkühe ist jedoch seit Jahren stark rückläufig und macht heute nur noch einen Anteil von weniger als 10 Prozent des gesamten Rinderbestandes aus (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD – Drucksache 20/7280 – Pläne der Bundesregierung für ein Verbot der Anbindehaltung in Deutschland). ). 

Die Regierungsfraktionen haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Anbindehaltung spätestens in zehn Jahren komplett zu beenden. Das hat sie auch in ihrem Entwurf für eine Novellierung des Tierschutzgesetzes formuliert. 

Laut einer Folgenabschätzung des Thünen-Instituts würde ein Verbot der Anbindehaltung den ohnehin stattfindenden Strukturwandel in der Milchviehhaltung stark beschleunigen und mehr als 10.000 Bauernfamilien die Existenz entziehen. Mit diesen kleinbäuerlichen Familienbetrieben würde gleichzeitig auch ein Teil der regionalen Identität, der ländlich-bäuerlichen Tradition und des Brauchtums für immer verlorengehen. Ohne die kleinbäuerlichen Milchviehbetriebe ist auch die Pflege und der Erhalt der süddeutschen Kulturlandschaft nicht mehr möglich, weil die die kleinteiligen Grünlandflächen, Hanglagen und andere ökologisch wertvolle Grenzstandorte dann nicht mehr bewirtschaftet werden. Das wäre zugleich ein schwerer Schaden für den Bodenschutz und die biologische Artenvielfalt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD – Drucksache 20/7280 – Pläne der Bundesregierung für ein Verbot der Anbindehaltung in Deutschland). 

Aus diesen Gründen muss ein Verbot der Anbindehaltung aus ideologischen Gründen unbedingt verhindert werden und eine vernünftige Übergangslösung her. 

Gleiches gilt für die Falknerei bzw. Beizjagd. Die von der Bundesregierung geplante Änderung des Tierschutzgesetzes sieht unter § 2b Satz 1 vor, dass ein Tier nicht angebunden gehalten werden darf. Abweichend von Satz 1 ist die Anbindehaltung von Tieren zulässig, soweit nach Satz 2 das Tier als Vor- oder Nachbereitung der Tätigkeit, für die das Tier ausgebildet wurde oder wird, während des hierfür erforderlichen Zeitraums angebunden gehalten wird, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist und die Vorrichtung zum Anbinden keine Schmerzen oder Schäden verursacht. 

Sollte der Wortlaut des Referentenentwurfes der Bundesregierung bestehen bleiben, dann bedroht dies die Falknerei in Deutschland sowie Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes bei Greifvögeln und Falken existentiell. Ein zusätzlicher, unverhältnismäßig bürokratischer Aufwand würde daraus resultieren. Das steht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. November 1980, welches die Ausübung der Beizjagd als ein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) anerkannt hat. Danach wäre eine unverhältnismäßige Einschränkung oder ein Verbot verfassungswidrig. Für die AfD-Fraktion steht fest, dass für den Freiflug trainierte und dazu eingesetzte Vögel wie auch für die Auswilderung vorbereitete Vögel vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen werden müssen und die Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen konsequent anzuwenden sind. Darüber hinaus lehnen wir sowohl Qualzuchten als auch den illegalen Online-Handel mit Tieren unbeirrt ab.

Mit freundlichem Gruß

Gerold Otten

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