Frage an Gerhard Botz von Doris S. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Herr Botz,
im Februar 2008 erhielten wir von unserem Zweckverband Wasser- Abwasser Orla einen Bescheid zur Vorauszahlung für die Abwasserabgabe 2008 für drei Personen.
Dazu sind wir in Widerspruch gegangen, weil unsere Tochter schon das zweite Jahr in Griechenland lebt und arbeitet. Sie hat dort eine eigene Wohnung angemietet und muss für deren Kosten allein aufkommen. Leider hat sie nach erfolgreichem Berufsabschluss in der Reisebranche in Deutschland keine Arbeit gefunden und hat in Griechenland mit knapp 800 € Einkommen keinen leichten Stand. Sie arbeitet dort bei einem deutschen Reiseunternehmen mit deutschem Arbeitsvertrag.
Wir verstehen nicht, wie man für nicht in Deutschland lebende Einwohner Gebühren verlangen kann, nur weil man hier wegen der Behörden (Arbeitsamt, Krankenkasse usw.) noch als Hauptwohnsitz gemeldet bleiben muß.
Das ist für uns Betrug und Abzocke. In keinem Geschäft muß ich für etwas bezahlen was ich nicht erhalten habe.
Bitte klären Sie mich darüber auf!
Vielen Dank für Ihre Mühe
Doris Steinert
Sehr geehrte Frau Steinert,
ich habe mich bezüglich Ihrer Anfrage bei den zuständigen Stellen im Saale-Orla-Kreis erkundigt, wie sie sicher verstehen werden, da es sich bei Ihrer Problematik nicht um einen bundespolitischen Sachverhalt handelt.
Laut Satzung des Zweckverbands Wasser und Abwasser Orla wird der Abgabesatz bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushalten und ähnlichen Schmutzwasser pauschaliert. Sind Grundstücke nicht direkt an die Kanalisation angeschlossen, erfolgt die Pauschalierung nach der Zahl der Einwohner. Der Abgabesatz beträgt pro Einwohner 17,90 Euro pro Jahr. Es handelt sich um eine Jahresgebühr, die direkt an das Land Thüringen weitergegeben wird. Die Abgabe ist zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt der Einwohnererhebung (31. Juni des Vorjahres) die betreffende Person mit dem Hauptwohnsitz im jeweiligen Objekt gemeldet ist.
Eine Ausnahme von dieser Regelung entstünde, so wurde es mir zumindest mitgeteilt, wenn eine Person ganzjährig im Ausland beschäftigt ist und dies durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag und ein Visum, bei einer Arbeitsstelle im Nicht-EU-Ausland, nachweisen kann. Von dieser Ausnahme nicht betroffen sind Saisonarbeitskräfte, die nur befristet im Ausland arbeiten. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss der Zweckverband davon ausgehen, dass die betreffende Person außerhalb des Befristungszeitraums des Arbeitsverhältnisses am Hauptwohnsitz lebt. Die Abgabe wird dann also satzungsgemäß fällig.
Sofern ihre Tochter über einen unbefristeten oder mindestens ganzjährigen Arbeitsvertrag verfügt, sollten Sie dies gegenüber dem Zweckverband nachweisen und Ihre Einsprüche nochmals geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gerhard Botz