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Georg Kippels
CDU
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Frage von Marcel M. •

Frage an Georg Kippels von Marcel M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kippels,

wie werden Sie bei der Abstimmung zur Vorratsdatenspeicherung stimmen? Womit begründen Sie ihre Entscheidung?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Miles,

vielen Dank für Ihre Frage zur aktuellen Diskussion über die sogenannte "Vorratsdatenspeicherung" (VDS). Ich begrüße es, dass wir auf der Grundlage der Einigung von Innenminister de Maizière und Justizminister Maas nun eine gesetzliche Regelung herbeiführen werden. Im Mittelpunkt steht dabei die bessere Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität. Hier geht es um schwerwiegende Rechtsverletzungen, bei denen es oft keine anderen erfolgversprechenden Ermittlungsansätze gibt. Die gesetzliche Regelung erfordert eine Abwägung zwischen Freiheits- und Sicherheitsaspekten, deren Gewährleistung gleichermaßen zu den Aufgaben des Staates gehören.
Richtig ist, dass in der angeordneten Speicherung und im Einzelfall erfolgenden Kenntnisnahme von Kommunikationsdaten ein Grundrechtseingriff liegt, der klare Regeln zu Datensicherheit, Umfang der Datenverwendung, Löschung, Transparenz und Rechtsschutz erfordert und der sorgsam gegenüber den Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr abgewogen werden muss.
Ein diffuses Gefühl von Bedrohung und Überwachung wäre freiheitswidrig und darf nicht entstehen; das ist auch für mich als potentiell betroffener Bürger wichtig. Die Sorgen in Bezug auf den Schutz der eigenen Verbindungsdaten beruhen allerdings nicht selten auf einer unzureichenden Information über das, was im Rahmen der VDS geregelt werden soll. Deshalb zunächst nochmals einige Fakten:

• VDS umfasst in keinem Fall die Speicherung von Inhalten; niemand lauscht, liest mit oder hält den Inhalt von Mails, SMS oder Telefonaten fest!

• Es geht bei der VDS um die vorläufige Sicherung von Verbindungsdaten einschließlich Funkzellen-angaben. Letztere sollen nach den vereinbarten Leitlinien nur zu Beginn einer Kommunikation, nicht etwa fortlaufend gesichert werden. Außerdem sollen nach den Leitlinien IP-Adressen zum Datenkranz gehören, die allerdings nur punktuell abgefragt werden sollen, etwa wenn aufgrund von Vorermittlungen bekannt ist, dass sie zum verbotenen Abruf von Daten (zB kinderpornografischer Inhalte) genutzt worden sind. Es ist vorgesehen, dass die Verbindungsdaten von E-Mails vollständig ausgenommen werden.

• Die Speicherfrist soll 10 Wochen betragen, Funkzellenangaben sollen bereits nach 4 Wochen gelöscht werden. Verbindungsdaten von Berufsgeheimnisträgern werden von dem Abruf ausgenommen.

• Die Daten werden nicht etwa bei einer staatlichen Stelle zusammengeführt, sondern verbleiben ohne jegliche besondere Aufbereitung und dezentral bei den Providern, bei denen sie entstehen.

• Die Übermittlung und Verwendung der Daten durch staatliche Behörden setzt den Verdacht einer schweren Straftat wie etwa Mord, Totschlag, Kinderpornografie, besonders schwere Fälle des Landfriedensbruchs oder terroristische Taten voraus. Ohne einen solchen Anlass - d.h. in aller Regel! werden die Daten nach der festgesetzten Frist ohne weitere Nutzung schlicht bei den Providern gelöscht; keine staatliche Stelle bekommt sie dann jemals zu sehen.

• Damit unterscheidet sich die VDS entscheidend gegenüber Datensammlungen etwa von Google, Facebook, Payback etc., die die Daten in ihrer Gesamtheit gerade zu dem Zweck erheben, diese umfassend z.B. zu Werbezwecken auszuwerten und möglichst viel über möglichst viele Nutzer zu erfahren.

• Eine Übermittlung von Verbindungsdaten an staatliche Behörden setzt im Einzelfall eine richterliche Entscheidung voraus.

• weitere Regeln werden die Transparenz gegenüber dem Betroffenen und die Datensicherheit betreffen; insbesondere soll die Datenspeicherung in Deutschland und die Löschung nach Ablauf der festgelegten Frist geregelt werden.

Weitere Details der Einigung finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium des Innern ( http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/SicherheitAllgemein/leitlinien-vorratsdatenspeicherung.html ) sowie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung gelten sowohl vom EuGH als auch dem Bundesverfassungsgericht sehr strenge Vorgaben, dieser rechtliche Korridor wird von der Bundesregierung eingehalten. Beide Gerichte erkennen die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich als klar zulässig an, da es vor allem dem Gemeinwohlziel dient.
Unsere Freiheit gehört zu den vornehmsten Bürgerrechten, diese erhalten wir nur, wenn sie geschützt und verteidigt wird. Daher schließen sich Freiheit und Sicherheit nicht gegenseitig aus, sondern sie bedingen sich.

Unser Bundesinnenminister Thomas de Maizière hat die Problematik sehr treffend analysiert. Wenn es in unserer Gesellschaft einen Konsens gäbe, dass es in einigen Kriminalitätsbereichen eine Nicht-Aufklärungsquote von 70 Prozent zu konstatieren gibt und dies hingenommen wird, dann gäbe es gleichwohl keinen Anlass zur Vorratsdatenspeicherung. Diesen Konsens gibt es in der Bevölkerung jedoch nicht.

Es ist gut und vernünftig, dass in absehbarer Zeit eine gesetzliche Regelung kommt. Ich bin überzeugt: es wird gelingen, die notwenige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit zu wahren. Die vorgestellten Eckpunkte sind dafür eine gute Grundlage.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Georg Kippels MdB

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