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Georg Fahrenschon
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Frage von Michael K. •

Frage an Georg Fahrenschon von Michael K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Fahrenschon,

leider wurde für die bayerischen Beamten für 2011 eine Nullrunde beschlossen. Nun wurde in dem neuen Besoldungsgesetz von 2010 festgeschrieben, dass die Besoldung entsprechnend der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst wird. Das bedeutet, dass sie bereits ein Jahr nach Einführung dieses Gesetzes, dieses brechen. Sie können nicht immer weiter steigende Leistungen von den Staatsdienern bei einem gleichzeitig sinkenden Gehaltsnivau fordern.

Meine Frage ist nun deshalb, können wir noch dieses Jahr mit einer Gehaltserhöhung rechnen?

Die Beamten haben kein Streikrecht, ich bitte die Landesregierung darum dies nicht weiter auszunutzen.

Mit freundlichen Grüße
Michael Kasböck

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Kasböck,

vielen Dank für die Nachricht vom 22. Oktober.

Der von Ihnen angesprochene Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes
(BayBesG), der die Anpassung der Besoldung normiert, sieht weder eine
automatisierte noch eine jährlich oder sonst streng periodisch vorzunehmende
Dynamisierung der Bezügebestandteile der Beamtinnen und Beamten vor. Der
Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum in der Gestaltung der
Besoldungsanpassungen und zwar sowohl für die Beurteilung der Notwendigkeit
als auch für die konkrete Ausgestaltung in Zeitpunkt und Höhe.

Art. 16 BayBesG schreibt vor, dass Anpassungen regelmäßig zu erfolgen haben.
Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber in gewissen Abständen die Besoldung den
veränderten Umständen anzupassen hat. Damit ist nicht zwingend eine
Anpassung im jährlichen Rhythmus zu verstehen, auch wenn dies bisher oftmals
üblich war. Starre Laufzeiten sieht Art. 16 BayBesG nicht vor.

Zum Kernbereich der Anpassungspflicht nach Art. 16 BayBesG gehört in der
Hauptsache der Grundsatz, dass die Besoldung entsprechend der Entwicklung
der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen
ist. Im Rahmen dieser Begrifflichkeiten ist insbesondere auf die allgemeine
Einkommens- und Vermögenslage einschließlich der Finanzlage der öffentlichen
Haushalte, sowie auf die Entwicklung der Realeinkommen der unselbständig
Beschäftigten abzustellen. Einen besonderen Bezugspunkt hierfür bildet die
Gestaltung des Entgeltniveaus innerhalb und außerhalb des öffentlichen
Dienstes.

Vor allem die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder können
hierfür als Bezugspunkt herangezogen werden, da innerhalb der verschiedenen
Statusgruppen des öffentlichen Dienstes am ehesten mit dem Berufsbild der
Beamtinnen und Beamten vergleichbare Tätigkeitsfelder zu finden sind. Jedoch
sind die grundlegend verschiedenen Rechtssysteme (öffentlich-rechtliches
Dienst- und Treueverhältnis vs. privatrechtliches Arbeitsverhältnis) zu
beachten.

Wichtigster Maßstab für die Entwicklung der Besoldung ist die von Art. 33
Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Regelalimentation. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der
Alimentationsgrundsatz verletzt, wenn der Gesetzgeber ohne rechtfertigende
Gründe die Besoldung der Beamtinnen und Beamten von der allgemeinen
Wirtschafts- und Einkommensentwicklung abkoppelt, wenn also die finanzielle
Ausstattung der Beamtinnen und Beamten greifbar hinter der allgemeinen
Einkommensentwicklung zurückbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September
2005 2 BvR 1387/02, Beschluss vom 24. September 2007 2 BvR 1673/03; BVerwG,
Urteil vom 19. Dezember 2002, BVerwG 2 C 34.01).

Bei der Beurteilung der für die Anpassung der Besoldung maßgeblichen
allgemeinen finanziellen Verhältnisse ist auch die Finanzlage der
öffentlichen Haushalte zu berücksichtigen. Dies zeigt sich insbesondere an
der für das Jahr 2011 beschlossenen „Nullrunde“, die ein wichtiger
Bestandteil der mit dem Haushaltsgesetz 2011/2012 beschlossenen
Konsolidierungsmaßnahmen ist. Diese waren zur Erreichung des sechsten und
siebten aufeinanderfolgenden Haushalts ohne Neuverschuldung unabdingbar.

Aufgrund der aktuellen haushaltswirtschaftlichen Notwendigkeiten ist die
Nullrunde für das Jahr 2011 nicht zu vermeiden. Zwar ist Bayern viel besser
als erwartet aus der weltweiten Wirtschaftskrise gekommen und die
Arbeitslosenquote in Bayern ist so niedrig wie nirgendwo sonst in
Deutschland. Allerdings sind die Einnahmen der öffentlichen Hand 2011 noch
nicht auf Vorkrisenniveau. Zudem müssen die mit der Wirtschaftskrise stark
angestiegenen Staatsausgaben zurückgeführt werden. Angesichts einer
Personalausgabenquote des bayerischen Staatshaushalts von über 40 v.H. muss
deshalb auch der Personalbereich einen finanziellen Beitrag leisten, um das
Ziel eines Haushalts ohne Nettoneuverschuldung zu erreichen.

Ein sachgerechter und möglichst ausgewogener Konsolidierungsbeitrag der
Beamtinnen und Beamten lässt sich bei realistischer Betrachtungsweise aber
nur dann erreichen, wenn im Wesentlichen Maßnahmen getroffen werden, die
sowohl Besoldungs- als auch Versorgungsempfänger gleichermaßen einbeziehen.
Dies ist nur mit einer Nullrunde zu erreichen.

Das wird im Übrigen auch durch den Tarifabschluss nicht in Frage gestellt,
denn für den Gesetzgeber in Bayern besteht nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung keine Verpflichtung, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen. Der Gesetzgeber hat
vielmehr einen weiten Gestaltungsspielraum, nach dem z. B. auch zeitliche
Verschiebungen möglich sind (siehe Urteil des BVerwG vom 23. Juli 2009, 2 C
76/08).

Bei den Entscheidungen über künftige Anpassungsmaßnahmen wird berücksichtigt
werden, dass die Besoldung der bayerischen Beamtinnen und Beamten nicht von
der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird. Die Gespräche über
eine Besoldungsanpassung im Jahr 2012 mit den Verbänden wurden aufgenommen.
Eine Entscheidung wurde bisher noch nicht getroffen. Wann mit dieser zu
rechnen ist, steht derzeit nicht fest.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Fahrenschon