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Georg Fahrenschon
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Frage von Nikolaus L. •

Frage an Georg Fahrenschon von Nikolaus L. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Fahrenschon,

ich habe von der Maßnahme mitbekommen, dass junge Beamtinnen und Beamten, die neu in den Staatsdienst eintreten in ihrer Einstiegsbesoldung um eine Gehaltstufe gesenkt wurden. Diese Maßnahme sollte meinem Vernehmen nach zunächt auf 18 Monate beschränkt sein und wurde dann sogar auf 12 Monate herabgesenkt.

Allerdings habe ich in letzter Zeit immer wieder gerüchteweise gehört, diese Maßnahme solle evtl. sogar verlängert und im Extremfall sogar unbefristet umgesetzt werden, so dass neue Beamte und Beamtinnen damit ab sofort immer weniger verdienen würden als ihre älteren Berufsvorgänger.

Ich würde mich freuen, wenn sie in diese verschiedenen Informationen Klarheit bringen könnten und danke ihnen im Voraus für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen.
Klaus Lutje

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Lutje,

herzlichen Dank für Ihre E-Mail vom 4. Juli 2011.

Die Absenkung der Eingangsbesoldung ist in Art. 109 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) geregelt (eingefügt durch Art. 15 Haushaltsgesetz 2011/2012 vom 14.04.2011, GVBl S. 150 ab 1. Mai 2011). Danach ist bei erstmaliger Begründung eines Beamtenverhältnisses (auf Probe) bei einem bayerischen Dienstherrn in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2013 das aus einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zustehende Grundgehalt maximal für die Dauer von 18 Monaten nur in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe zu zahlen (in den Besoldungsordnungen W und R wird das Grundgehalt der maßgeblichen Besoldungsgruppe nur in Höhe von 90 v.H. gewährt). Nach Ablauf des Kürzungszeitraums, spätestens ab 1. Mai 2013, steht den von der Absenkung Betroffenen dann das volle Grundgehalt des maßgeblichen Statusamtes zu.

Beispiel:
Ernennung zum/zur Regierungsrat/Regierungsrätin zum 01.10.2011 Grundgehalt im Eingangsamt der BesGr. A 13 Stufe 4 Absenkung vom 01.10.2011 bis 31.03.2013 nach BesGr. A 12 Stufe 4 Ab 01.04.2013 steht das Grundgehalt der BesGr. A 13 Stufe 4 zu.

Soweit die Besoldungsgruppe Auswirkung auf andere Rechte oder Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis hat (z. B. Beförderungswartezeiten, Zulagen, Vergütungen, werden diese von der Absenkung des Grundgehalts nicht berührt (Art. 109 Abs. 1 Satz 3 BayBesG). Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in ein Amt der ersten Qualifikationsebene (früherer einfacher Dienst) sowie Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die vor dem 1. Mai 2011 bereits einmal aus einem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn einen Anspruch auf Grundgehalt gehabt haben, werden von der Absenkung nicht erfasst (Art. 109 Abs. 2 BayBesG).

Ich hoffe, hiermit zur Klärung Ihrer Fragen beigetragen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Georg Fahrenschon