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Gabriele Groneberg
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Frage von Gerd B. •

Frage an Gabriele Groneberg von Gerd B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Groneberg,
können Sie mir bitte mal die Logik der deutschen Steuergesetzgebung in meinem Fall erläutern? Ich habe eine Praxis vor ca. 2 Jahren für 50.000Euro gekauft und verkaufe sie jetzt für 30.000Euro, habe also einen Verlust von 20.000Euro gemacht und doch darf ich die 30.000Euro als Einnahme dann versteuern, gut, noch 20.000Euro Abschreibung gegenrechnen, aber ich muß auf 10.000Euro ca. 3.000Euro Steuern zahlen. Das ist deutsche Steuergerechtigkeit! Mein Steuerberater hat mir gesagt, daß er die deutsche Steuergesetzgebung auch ungerecht findet - das war´s dann aber schon.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Breternitz,

bezüglich Ihrer E-Mail habe ich das zuständige Ministerium angeschrieben und folgende Informationen erhalten:

Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer obliegen nach unserer Finanzverfassung den Ländern. Daher kann zu Ihrem steuerlichen Einzelfall keine Stellungnahme abgeben werden, sondern nur allgemein auf Folgendes hingewiesen werden:

Nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes oder einer Praxis zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).

Nach § 16 Abs. 2 EStG ermittelt sich der Veräußerungsgewinn durch Abzug der Veräußerungskosten und den Wert des Betriebsvermögen vom Veräußerungserlös. Es ist also nicht richtig, dass Sie nach Abzug einer „Abschreibung“ einen Gewinn von 10.000 € zu versteuern hatten. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Wert das Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Veräußerung noch hat. Hierzu enthält Ihre Mail leider keine Aussage.

Angenommen, der Wert des Betriebsvermögens beträgt bei der Veräußerung noch 20.000 €, dann wäre tatsächlich ein Veräußerungsgewinn von 10.000 € (Veräußerungserlös 30.000 € abzgl. Wert des Betriebsvermögens 20.000 €) zu versteuern.

Es darf jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, dass sich die bei der Praxis eingetretene Wertminderung von (angenommen) 30.000 € (Anschaffungskosten der Praxis im Vergleich zum Wert des Betriebsvermögens bei Veräußerung der Praxis) in den Jahren, in denen Sie Inhaber der Praxis waren, gewinnmindernd (z. B. durch Abschreibung der Wirtschaftsgüter – einschließlich des Praxiswerts – im
Betriebsvermögen der Praxis) ausgewirkt haben wird und Sie somit in diesen Jahren entsprechend niedrigere Steuer bezahlt haben.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Betriebs- oder Praxisveräußerungen nach § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag i. H. von bis zu 45.000 € gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Soweit eine dieser Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt ist, würde auf den entstandenen Veräußerungsgewinn von (angenommen) 10.000 € gar keine Steuer erhoben, da nach Abzug des Freibetrags kein zu versteuernder Gewinn mehr verbleiben würde.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen den gesetzlichen Rahmen näher bringen zu können um Ihre Kritikpunkte zu entschärfen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Groneberg