Frage an Gabriele Groneberg von Martin H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Groneberg,
seit dem 1.1.2004 sind Leistungen, die im Rahmen einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge erbracht werden, einem Versorgungsbezug gleichgestellt und unterliegen damit der Beitragspficht zur Kranken- u. Pflegeversicherung. Auch die Abgeltung als Kapitalabfindung wird wie ein Versorgungsbezug für die Beitragsbemessung herangezogen.
Speziell in meinem Fall habe ich von meinem Nettoeinkommen Beiträge an die Hamburger Pensionsverwaltung geleistet, die jetzt, nachdem ich mit dem 1.2.2007 in Altersrente gegangen bin, zur Zahlung der o.g. Beiträge herangezogen werden.
Weiter sollen die gleichen Beiträge von einer demnächst fälligen Lebensversicherung entrichtet werden, d.h. ich muss hiervon 10 Jahr Beiträge entrichten, so dass ich letztendlich den gesamten Ertrag aus der LV, an die Krankenkasse wieder abführen muss.
Ich empfinde dieses, um es gelinde auszudrücken, als Betrug am Bürger, denn seit Jahren werden wir von den Politikern aufgefordert, zusätzliches für unsere Altersversorung zu tun.
Für diejenigen, die etwas getan haben, folgt die Bestrafung auf den Fuß.
Was gedenken Sie gegen diese Willkür, siehe oben, zu unternehmen. Das oben angesprochene Gesetz hat, wie so häufig, Lücken, die den tatsächlichen Gegebenheiten in keinerweise Rechnung tragen. Ich glaube behaupten zu dürfen, dass viele Ihrer Wähler und Betroffener von diesem "Pferdefuß" noch keinerlei Ahnung haben.
Freundliche Grüßen
Martin Höffmann
Sehr geehrter Herr Höffmann,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Für laufende und einmalig gezahlte Versorgungsbezüge sind seit dem 01. Januar 2004 volle Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Mit der Neuregelung werden die Bezieherinnen und Bezieher von laufenden und einmalig bezahlten Versorgungsbezügen gleichgestellt. Auf einmalig ausbezahlte Versorgungsbezüge waren nach einer heftig kritisierten Entscheidung des Bundessozialgerichts bisher dann keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn diese „Kapitalabfindungen“ vor dem Renteneintritt gewählt wurden. Laufende Versorgungsbezüge und „Kapitalabfindungen“ nach dem Renteneintritt wurden dagegen schon bisher zur Beitragszahlung herangezogen.
Diese Möglichkeit zur Vermeidung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge wurde durch die Neuregelung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) ausgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die Beitragsbemessung auf einmal gezahlte Versorgungsbezüge nur auf solche Ver-sorgungsbezüge angewendet wird, die in Verbindung mit einem früheren Arbeitsverhältnis stehen.
Dies betrifft auch die Direktversicherungen, die in der Regel in Form einer Entgeltumwandlung gebildet werden. Es gibt Formen mit und ohne Arbeitgeberzuschuss. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es hinsichtlich der Beitragspflicht im Ergebnis jedoch nicht darauf an, wer die Leistungen finanziert hat. Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung begründet bereits der Bezug zum Arbeitsverhältnis die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dies betrifft auch Lebensversicherungen. Im Falle einer reinen Privatvorsorge hätte das also keine Auswirkungen für Sie. Dieses beurteilt jedoch die Versicherung.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Beiträge zur Krankenversicherung nicht auf einen Schlag bei der einmaligen Auszahlung fällig werden. Sie werden auf zehn Jahre gestreckt und dann wird der jeweilige Jahresbetrag auf die Monate verteilt. Darüber hinaus gilt natürlich die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der alle beitragspflichtigen Alterseinkünfte berücksichtigt werden.
Obwohl die zusätzlichen Beiträge in der Höhe im Ergebnis für vertretbar gehalten werden, ist Ihre Unzufriedenheit daraus nachvollziehbar. Denn zweifellos ergibt sich individuell eine Höherbelastung. Wenn wir jedoch das System der solidarisch finanzierten gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft leistungsfähig erhalten wollen, müssen alle einen Beitrag leisten. Es profitieren vor allen diejenigen, die auf solidarische Unterstützung angewiesen sind: Ältere, kranke, sozial schwache Menschen. Ich bitte Sie, die Zusammenhänge auch vor diesem Hintergrund zu sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Groneberg