Frage an Gabriele Groneberg von Thomas S. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Groneberg,
stellen Sie sich vor, sie kauften ein Auto, und erst nach der Vertragsunterzeichnung erfahren sie vom Verkäufer, ob sie für den vereinbarten Preis (Sie haben "Mittelklasse" vereinbart) einen 1-Liter-Motor mit 70 PS oder einen 3-Liter-Motor mit 230 PS erhalten. Gibt es nicht? Na dann kaufen Sie mal einen Internetanschluss.
Während bei handelsüblichen Waren die Inhaltsmenge entsprechend der FertigPackV seit über 30 Jahren auf der Packung (und der Werbung) angegeben werden muss, gilt bei Internet-Anschlüssen immer noch das Recht des Stärkeren: Da wird einer Geschwindigkeit von 16.000 Mbit/s geworben, obwohl eine Verfügbarkeitsprüfung gemacht wurde und dem Anbieter aus seiner Datenbank bekannt ist, dass der betreffende Anschlusspunkt nur die Hälfte der Leistung schaffen wird - aber weder Werbung noch Preis ändern sich nach der Prüfung; der Kunde erfährt die Minderlieferung erst nach dem Kauf und kann sich dann nicht mehr für ein Konkurrenzangebot (z.B. Kabelfernsehen statt DSL/VDSL) entscheiden.
Denken Sie nicht, dass es Zeit wird, die Anbieter auf die beworbene Geschwindigkeit als Mindest-Geschwindigkeit mit kleiner Toleranz nach unten festzulegen? In welchem anderen Marktbereich darf noch mit einer maximalen statt einer minimalen Leistung geworben werden? Es ist offensichtlich, dass bei Internet-Providern, anders als im Fahrzeugbereich, der Markt nicht ausreichend transparent ist, um solchen Auswüchsen wirksam zu begegnen. Daher meine Frage: Wie stehen sie zu einer Ausweitung der Mindestmengenangabe, wie sie aus der Fertigpackungsverordnung bekannt ist, aus den Bereich der Datennetze?
Mit freundlichen Grüßen,
T. Stein
Sehr geehrter Herr Stein,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die SPD-Position zu Ihrer Frage finden Sie in unserem beigefügten Entschließungsantrag 17/7527.
Hieraus dürfte besonders folgender Passus für Sie wichtig sein:
"Vorschriften hinsichtlich der Qualität und Transparenz von Diensten, um eine bessere Kosten- und Qualitätskontrolle zu ermöglichen:
– Hierbei ist eine vertragliche Zusicherung einer Mindestgeschwindigkeit durch den Breitbandanbieter im Festnetz aufzunehmen, zusätzlich zu der theoretisch erzielbaren maximalen Downloadrate, die oftmals gerade nicht erreicht wird; bei Nichteinhaltung der vertraglich zugesicherten Mindestgeschwindigkeiten soll ein Sonderkündigungsrecht der Kunden bestehen;"
Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Bundesnetzagentur derzeit anbietet, die DSL-Geschwindigkeit zu testen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter dem Link: http://www.initiative-netzqualitaet.de/startseite/
Für Ihre weiteren Nachfragen und Kommentare stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen,
Gabriele Groneberg, MdB