Frage an Gabriele Groneberg von Elmar H. bezüglich Familie
Ich bin seit längere Zeit ohne Beschäftigung und wenn ich Arbeit suche muß man zumeißt Mobil sein, ein Auto oder wenigstens einen Führerschein haben aber da ich nur ein Fahrrad besitze bin und bleibe ich bisher nur Hartz IV Empfänger. Wenn ich nun in einem anderen Wohnort Arbeit suchen will benötige ich auch eine Wohnung denn ohne Wohnung keine Arbeit und ohne Arbeit keine Wohnung. Kriterien für Wohnungen sind ja schön und gut aber absolut daneben! Versuchen Sie einmal in Cloppenburg eine Wohnung mit 50 qm für 308 € inclusive Nebenkosten zu finden. Sollten Sie einmal das sehr seltene Glück haben müssen Sie schon arbeiten denn als Hartz IV Empfänger ist das Glück nicht auf Ihrer Seite.
Nun meine Frage: Weshalb macht das Arbeitsamt es einem so schwer eine Wohnung zu finden oder besser gesagt zu bekommen?
Die vorgehensweise der Arge ist voll daneben. Wenn man eine passende Wohnung gefunden hat die in die Richtlinien passen muß man trotzdem vorher noch um Erlaubnis fragen und wenn die sagen Nein dann sitzt man weiter auf der Strasse. kein Wunder das viele Mist machen damit sie im Knast sitzen und es ihnen gut gehen kann als im Winter auf der Strasse zu hocken.
Mit freundlichen Grüßen,
Elmar Harder
Sehr geehrter Herr Harder,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, in der Sie die Problematik des
angemessenen Wohnraums beim Bezug von Arbeitslosengeld II ansprechen.
Leider kann ich Ihrer Anfrage nicht entnehmen, ob Ihnen tatsächlich die Zusage für eine durchaus angemessene Wohnung ganz konkret verweigert wurde. Sollte dies der Fall sein, wäre es wichtig zu wissen, welche Gründe zu der Ablehnung geführt haben. Denn grundsätzlich werden beim Bezug von Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Stellt sich also in diesem Zusammenhang die Frage, was als angemessen zu betrachten ist:
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Lebensumstände), insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Neben den individuellen Verhältnissen des Arbeitsuchenden und seiner Angehörigen sind darüber hinaus die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Der angemessene Preis je qm bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort und lässt sich insbesondere örtlichen Mietspiegeln entnehmen. Darüber hinaus lässt sich die Angemessenheit der Grundfläche einer Wohnung oder eines Einfamilien-Hauses anhand der Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz konkretisieren. Die Wohnungsgröße ist danach in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf sind zu berücksichtigen. Aus diesem Spektrum von Kriterien lassen sich für die Verwaltungspraxis klare Entscheidungsregeln ableiten. Die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ist im Übrigen nicht in einer Verordnung geregelt, was mit Blick auf die gegebenen regionalen Unterschiede auf dem Wohnungsmarkt sicherlich richtig ist. Diese Frage muss von den Kommunen als verantwortlichen Kostenträger vor Ort entschieden werden. Da das Gesetz nur fordert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind, entsteht ein gewisser Handlungsrahmen. Unproblematisch sind die Fälle, in denen die Aufwendungen für die neue Unterkunft unterhalb des erforderlichen Leistungsniveaus liegen. Probleme können aber entstehen, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft höher als die vorherigen sind. Wichtig ist dabei allerdings Folgendes: Trotz verursachter erhöhter Kosten kann ein Umzug auch dann als angemessen angesehen werden, wenn hierfür plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe sprechen. Solche Gründe können etwa darin liegen, dass sich die bisherige Wohnung als zu klein darstellt oder auf Grund von Familienzuwachs zu klein wird. Vernünftige Gründe sind auch, die sich auf einen neuen Arbeitsplatz beziehen: Wenn etwa die neue Unterkunft den Weg zum Arbeitsplatz verkürzt und zu einer deutlich spürbaren Erleichterung führt.
Das gilt erst recht, wenn ein vorhandener oder in Aussicht gestellter Arbeitsplatz praktisch nur von der neuen Unterkunft aus zu erreichen ist (etwa bei Arbeitsplatzangeboten in anderen Orten oder Bundesländern).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Groneberg