Frage an Gabriele Fograscher von Heinz-Willi B. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Fograscher,
als, vom Gesetzgeber durch das neue Waffengesetz bestrafter Fastfünfziger, habe ich folgende Frage an Sie:
Warum darf ich mein Multifunktionswerkzeug ( Zange, Schere, Schraubendreher, Säge usw.), an dem sich zufällig auch eine Einhandklinge von ca.8 cm befindet, nicht mehr an meinem Gürtel in einem zugekletteten Holster tragen? Hingegen ist es mir gestattet, mit einer feststehende Klinge von 12 cm in der Hand, frei durch eine Innenstadt zu laufen.
Wie lässt sich solches nachvollziehen?
Mit freundlichen Grüßen
H.-W.Böhmer
Sehr geehrter Herr Böhmer,
herzlichen Dank für Ihre Frage zum Waffenrecht. Bei dem Führungsverbot von Einhandmessern stand das Ziel im Vordergrund, die Gewalt mit Messern, vor allem in Städten, einzudämmen und der Polizei Handlungsmöglichkeiten zu bieten. Zweifellos ist ein Messer auch ein nützlicher Gegenstand, aber vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Messerdelikten halte ich diese Regelung für vertretbar. Gründe für das offene Mitführen eines Messers mit einer feststehenden Klinge von 12 cm in der Öffentlichkeit sind mir nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Fograscher, MdB