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Gabriele Fograscher
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Frage von Winfried S. •

Frage an Gabriele Fograscher von Winfried S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Fograscher

Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zu Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.

1. Frage
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

2. Frage
Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers. a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren? b) Was versteht der Gesetzgeber unter –verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel geragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?

3. Frage
Klingenlänge von Messern In §42 ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten. Bezieht sich die Klingenlänge auch auf die Einhandmesser oder ist das Führen der Einhandmesser ab nächsten Monat grundsätzlich verboten und nur noch feststehende Messer erlaubt, wenn deren Klingenlänge nicht länger als 12 cm ist.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Schneider

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schneider,

herzlichen Dank für Ihre Fragen zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.

zu Frage 1:
Das zugriffsbereite Führen eines Messers mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von 25 cm ist verboten. Ausnahmen gibt es für die Berufsausübung, die Brauchtumspflege, den Sport oder die Nutzung des Messers einem allgemein anerkannten Zweck dient. Das offene Mitführen eines Messers mit einer Klingenlänge von 25 cm ist für das Wandern nicht notwendig und nicht üblich. Deshalb ist das Mitführen eines solchen Messers beim Wandern kein sozial adäquater Zweck.

zu Frage 2:
Sie dürfen Ihr Messer nur in einem verschlossenen Behältnis transportieren. Ein verschlossenes Behältnis verfügt über einen Schließmechanismus, wie z.B. ein Rucksack oder eine Aktentasche.

zu Frage 3:
Das zugriffsbereite Führen aller Einhandmesser ist verboten, unabhängig von der Klingenlänge. Diese Messer dürfen aber in einem verschlossenen Behältnis (siehe oben) transportiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB