Frage an Gabriele Fograscher von Thomas B. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Fograscher,
Ich habe gehört das Waffen im Kal. 4mm, Energie unter 7,5J mit "F" Zeichen die bisher bedürfnisfrei auf die grüne WBK erwerbbar waren nur noch mit Bedürfnis erworben werden dürfen, stimmt das?
Des weiterem möchte ich wissen ob man mit so einer Waffe zuhause schießen darf?
Sehr geehrter Herr Baumann,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.
Grundsätzlich dürfen Druckluftwaffen (z.B. Luftgewehr und Luftpistole von Sportschützen) erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben und besessen werden, wenn die Bewegungsenergie dieser Waffen 7,5 Joule nicht überschreitet (vgl. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 des Waffengesetzes). Eine Eintragung von Druckluftwaffen unter 7,5 Joule in Waffenbesitzkarten ist damit grundsätzlich nicht vorgesehen. Diese Waffen müssen nur mit einem F im Fünfeck markiert sein, damit sie als freie Waffen gelten. Derartige Druckluftwaffen verschießen grundsätzlich Bleidiabolos mit einem Kaliber von 4,5 mm.
Das im BT beschlossene Änderungsgesetz sieht eine Verschärfung für so genannte LEP-Waffen vor. LEP-Waffen sind ehemals "scharfe" Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut wurden und hierzu mit einer "Luftdruckenergiepatrone" (LEP) ausgerüstet wurden. Diese LEP-Waffen verschießen ebenfalls Diabolos bis 7,5 Joule, weisen ein F im Fünfeck auf und sind daher bislang erlaubnisfrei erhältlich. Derartige LEP-Waffen sind in der Vergangenheit mitunter unzulässigerweise in erlaubnispflichige Feuerwaffen "zurückgebaut" worden. Um diese Gefahr zu unterbinden, werden künftig LEP-Waffen wie die ursprünglichen (scharfen) Schusswaffen behandelt (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Absatz 2 neue Fassung) und sechs Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erlaubnispflichtig (vgl. § 58 Abs. 10 WaffG-neu). Besitzer solcher LEP-Waffen müssen dann bei der Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen und nach den allgemeinen Regeln des § 8 WaffG ein waffenrechtliches Bedürfnis (z.B. schießsportliche Nutztung) für die Waffe geltend machen.
Mit Waffen darf grundsätzlich nur auf Schießstätten geschossen werden. Mit Druckluftwaffen unter 7,5 Joule darf nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG im befriedeten Besitztum (z.B. im Keller oder in einem großen Garten) geschossen werden, wenn der Hausrechtsinhaber dem zustimmt und das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann. Die Verschärfung für LEP-Waffen wirkt sich auf diese Regelung nicht aus, da es nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG nur auf die Joule-Grenze ankommt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Fograscher, MdB