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Gabriele Fograscher
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Frage von Stephan W. •

Frage an Gabriele Fograscher von Stephan W. bezüglich Recht

Hallo

ich bin internet & flohmarkthändler, zu meinen artikeln gehören auch messer, da das führen sogenannter einhandmesser verboten wird, stellt sich mir die frage ob ich sie weiterhin verkaufen darf, speziell auf m flohmarkt, da der ja in der öffentlichkeit statt findet.
darf ich diese , unter verschluss, überhaupt noch transportieren, oder öffendlich zum verkauf anbieten ?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wachtendorf,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de. In § 42 a Abs. 1 Waffengesetz - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen - heißt es seit der Novellierung: "Es ist verboten ...Messer mit einhändig feststellbarer Klingen (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
In § 42 a Abs. 2 werden Ausnahmen von diesem Führungsverbot zugelassen. Diese gelten für die Verwendung von Messern bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, für den Transport in einem verschlossenen Behältnis oder sofern ein berechtigtes Interesse für das Führen vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Für Sie heißt diese Vorschrift, daß Sie diese Messer in einem verschlossen Behältnis transportieren dürfen und, da sie beruflich mit diesen Messern zu tun haben, dürfen Sie diese auch öffentlich anbieten.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB