Frage an Gabriele Fograscher von Thomas V. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Fograscher,
Ich trete nebentätig teils allein, teils mit anderen Darstellen bei öffentlichen Veranstaltungen mit sogenannten Walk Acts und Schauspielen und literarischer und historischer Themen auf, bei denen sich die Akteure teilweise zwischen den Zuschauern bewegen. Ein wesentlicher Faktor dieser Darstellungen ist ein hohes Maß an authentischer Optik der Kostüme und Ausstattungen.
Bisher hatten wir mit dem Führen von Nachbildungen historischer Blankwaffen, sogenannten Theaterwaffen, keine rechtlichen Probleme. Ich wüsste gern, ob sich durch die Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 hier Änderungen oder neue Notwendigkeiten für uns ergeben.
Ferner beabsichtigten wir, im Rahmen von geplanten Western-Darstellungen o. a. Art unverdeckte, nicht schussfähige Dekorationswaffen nach Art historisch korrekter Vorbilder (Revolver bzw. Gewehre) zu führen, die über keine optisch auffällige Kennzeichnung als "Spielzeug" verfügen, jedoch frei im Handel erhältlich sind.
Nach meinem Verständnis sind unsere Planungen auch mit den Änderungen des Waffengesetzes grundsätzlich zu vereinbaren.
Da wir jedoch unentgeltlich oder gegen Gagen, die bestenfalls unsere Kosten decken, auftreten, stellt sich mir die Frage, ob wir für die geplanten und schon in Vorbereitung befindlichen Auftritte dieser Art unverhältnismäßig aufwändige bzw. kostenintensive Genehmigungsverfahren einplanen müssten. In einem solchen Fall müssten wir trotz unserer bisherigen zeitlichen wie auch finanziellen Investitionen von unseren Planungen Abstand nehmen.
Bisher ist es mir nicht gelungen, in dieser Sache konkrete Angaben über die künftige Rechtlage zu bekommen. Ich wäre Ihnen für eine Auskunft bezüglich der künftigen Rechtmäßigkeit unserer Planungen bzw. der Nennung eines kompetenten Ansprechpartners sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Voßler
Sehr geehrter Herr Voßler,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de. In § 42 a Abs. 1 Waffengesetz - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen - heißt es seit der Novellierung: "Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen...oder 3.Messer mit einhändig feststellbarer Klingen (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. In § 42 a Abs. 2 werden Ausnahmen von diesem Führungsverbot zugelassen. Diese gelten für die Verwendung von Anscheinswaffen bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, für den Transport in einem verschlossenen Behältnis oder sofern ein berechtigtes Interesse für das Führen vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Ihre Auftritte bei öffentlichen Veranstaltungen fallen unter die Ausnahme für Theateraufführungen. Sie müssen aber die Anscheinswaffen in einem verschlossenen Behältnis zu dem Ort der Aufführung transportieren und auch wieder zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Fograscher, MdB