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Gabriele Fograscher
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Frage von rainer m. •

Frage an Gabriele Fograscher von rainer m. bezüglich Verbraucherschutz

das modernisierngsgesetz ist zum 1.1.04 in kraft getreten.
ich habe vor 30 jahren eine lebensversichereung zur alterssicherung abgeschlossen.jetzt darf ich 10 jahre lang mtl ca. 136,-- euro zusätzlich an die krankenkasse zahlen,das bedeutet,dass ich 30 jahrelang meiner versicherung ein zinsloses darlehen gegeben habe,und das nur,weil ich diese versicherung über meine firma abgeschlossen habe.mein einkommen war immer über der beitragsbemessungsgrenze,sodass keine auswirkung bei den ersparniss gab.
wurde bei beamten,abgeordneten,selbstständigen usw.in gleicher weise verfahren?
ich nenne diese vorgehensweise enteignung im kommunistischen stil.
auch ein bestandschutz wurde verwehrt.
wie stellen sie sich zu dieser thematik ?
schlussendlich wurde dieses enteignungsgesetz durch ihre regierungpartei,der SPD,durchgesetzt.
ich bin auf ihre antwort gespannt
rainer mühlpforte

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Mühlpforte,

vielen Dank für Ihre Frage auf abgeordnetenwatch.de vom 25.06.2009, in der Sie kritisieren, dass bei Direktversicherungen der volle Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung anfällt.

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner grundsätzlich solche Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. So sind neben den Beiträgen aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. auch für "der Rente vergleichbare Einnahmen" (Versorgungsbezüge), die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind, Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Darunter fallen insbesondere auch Betriebsrenten (§§ 237, 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Dies gilt seit dem 1. Januar 2004 für laufende und einmalig gezahlte Betriebsrenten gleichermaßen.

Hintergrund dieser Regelung ist folgender: Auf einmalig gezahlte Betriebsrenten waren nach einer heftig kritisierten Entscheidung des Bundessozialgerichts bis zur Änderung 2004 dann keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn diese „Kapitalabfindung“ vor dem Renteneintritt gewählt wurde. Laufende Versorgungsbezüge und „Kapitalabfindungen“ nach Renteneintritt waren dagegen schon zuvor beitragspflichtig. Diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz 2004 beseitigt. Die gesetzliche Regelung sieht seither vor, dass die Beiträge zur Krankenversicherung bei einer einmaligen Auszahlung nicht in einer Summe fällig, sondern auf zehn Jahre gestreckt werden und der jeweilige Jahresbetrag dann auf die Monate verteilt wird.

Soweit Sie in diesem Zusammenhang fehlenden Vertrauensschutz bemängeln, darf ich auf Folgendes hinweisen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Neuregelungen, die belastend auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (sogenannte unechte Rückwirkung), grundsätzlich dann zulässig, wenn eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage einerseits und dem Allgemeinwohl andererseits ergibt, dass das Allgemeinwohl den Vorrang verdient. Letzteres war vorliegend der Fall. Die Stabilität der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch der Lohnnebenkosten war und ist ein wichtiges Ziel des Allgemeinwohls. Dies erfordert eine stärkere Beitragsbelastung der Rentner, um deren Subventionierung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den allgemeinen Beitragssatz zu begrenzen. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich bestätigt worden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 – Az.: 1 BvR 1924/07).

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB