Frage an Gabriela Seitz-Hoffmann von Elisabeth R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Seitz-Hoffmann,
wie stellen Sie sich zur Flüchtlingsfrage sprich zu den Menschenrechten für Schutzbefohlene? Nicht nur zu der Aunahme derer, die schon da sind sondern auch für die , die in ihren Ländern keine Lebensperspektive habe.
Mit freundlichen Grüßen
E. R.
Sehr geehrte Frau R.,
Sollten Sie mit Schutzbefohlenen Jugendliche meinen, die als minderjährige Flüchtlinge in unser Land kommen, kann ich Ihnen folgendes sagen:
Zwei Rechtsnormen müssen dabei unterschieden werden, weltweit geltende Menschenrechte und national geltende Bürgerrechte.
"Minderjährige bekommen nicht genügend Hilfe. Kinder und Jugendliche haben gute Aussichten auf Schutz in Deutschland. Aber bei der Sorge für sie scheint es zu hapern", so titelte der Tagesspiegel*) am 24.02.2016. Womit im Grunde die minimale Quote an ehrenamtlichen Vormündern gemeint ist, die nur durch Pflegschaften von Amts wegen, also den Landratsämtern, kompensiert werden können.
Zum Beispiel ist ihre medizinische Versorgung gegenüber gesetzlich Krankenversicherten schlechter. Viele leben nur geduldet in Deutschland. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten sie oft nur bis zur Volljährigkeit. Dann sind sie auf sich allein gestellt.
Aktuell greifen die Bayerischen Grünen ein weiteres Problem auf, nämlich die Überwachung auch von Jugendlichen und Kindern durch den Verfassungsschutz. Seit in Kraft treten, 2016, dürfen Beobachtungen gespeichert werden. Unserer Ansicht nach sollten (leicht) beeinflussbare Jugendliche durch das Jugendamt in ihrer Persönlichkeitsentwicklung begleitet werden.
Zahlenwerte**): 2015: ca. 42.300 unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
2016: ca. 67.194 (UMA)
1.2. 2017: ca. 43.840 (UMA)
*) www.tagesspiegel.de/politik/junge-fluechtlinge-minderjaehrige-bekommen-nicht-genuegend-hilfe/13009098.html
**) Mediendienst Integration
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Definitorisches:
Schutzbefohlene im Sinne des § 225 StGB sind Personen unter 18 Jahren sowie solche Personen, die aufgrund Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind. Zudem muss ein Schutzverhältnis des Täters gegenüber dem Opfer bestehen. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Person seiner Fürsorge oder seiner Obhut untersteht (z.B. Eltern, Vormund, Betreuer). Des Weiteren liegt ein Schutzverhältnis vor, wenn die Person dem Hausstand des Täter angehört (z.B. Familienangehörige). Zudem besteht ein Schutzverhältnis auch dann, wenn die schutzbedürftige Person von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet worden ist.
www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/schutzbefohlene.html
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gabriela Seitz-Hoffmann