Frage an Friederike Föcking von Hubertus L. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrter Frau Dr. Föcking,
in der aktuellen Broschüre der Schulbehörde "Mit allen an die Spitze" lese ich auf Seite 16, dass bis zum Ende des Schuljahrs 2011/12 das Elternwahlrecht nach der 4. Klasse bestehen bleibt. So verstehe ich auch § 14a Abs. 4 des aktuellen Schulgesetzes.
Dem steht allerdings entgegen, dass es Stadtteilschulen und Gymnasien nur bis zum Schuljahr 2011/12 gestattet wird, 5. Klassen einzurichten (§ 14a Abs. 3 des Schulgesetzes). Vielleicht habe ich etwas übersehen, aber in welche Schule soll ein Kind gehen, wenn seine Eltern im Schuljahr 2011/12 beschließen, dass es nach der 4. Klasse nicht auf der Primarschule bleiben soll?
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Leo
Sehr geehrter Herr Leo,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben tatsächlich auf einen Widerspruch aufmerksam gemacht: Das Schulgesetz sieht in § 14a sinngemäß vor, dass die Sorgeberechtigten für das Schuljahr 2011/2012 noch einmal wählen können, ob ihr Kind nach der 4. Klasse auf eine Stadtteilschule oder ein Gymnasium wechselt oder aber in der Primarschule bleibt. Das heißt, dass es das Elternwahlrecht nach Klasse 4 letztmalig im Schuljahr 2010/2011 gibt. Dementsprechend können die Gymnasien und Stadtteilschulen für das Schuljahr 2011/2012 zum letzten Mal 5. Klassen einrichten.
Die von Ihnen angesprochenen Angaben in der Broschüre "Mit allen an die Spitze" (S. 16) sind also nicht richtig. Die Broschüre wird ohnehin gerade überarbeitet und dabei auch dieser Fehler korrigiert.
Mit freundlichen Grüßen
Friederike Föcking