Welche Regelung des Übergangsgeldes haben Sie angenommen und halten Sie diese noch für zeitgemäß?
Liebe Frau Müller
der Gesetzgeber hat in §9 Abs. 1, 2 AbgG NRW festgelegt, dass Abgeordnete für drei Monate nach Ausscheiden aus dem Landtag 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge i.H.v. 4.801 EUR sowie danach weiterhin Bezüge für weitere sechs Monate in der selben Höhe erhalten (§ 9 Abs. 3 AbgG NRW). Arbeitnehmer erhalten als maximalen Betrag in ALGI einen Betrag von 2.314 EUR, der auch bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft sanktioniert werden kann.
Meine Frage dazu:
1. Haben Sie sowohl das Übergangsgeld wie den Aufstockungsbetrag in Anspruch genommen? Wenn ja, wieso haben Sie den Aufstockungsbetrag beantragt und wieso haben Sie nicht eine Beschäftigung angenommen, die Sie unabhängig vom Steuerzahler gemacht hätte?
2. Halten Sie diese Privilegierung für ehemalige Abgeordnete für gerechtfertigt und warum?
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Fragen.
Ich habe in der Zeit, in der ich nicht dem Landtag angehörte, sowohl das Übergangsgeld als auch den Aufstockungsbetrag in Anspruch genommen, aber auch - wie Sie schreiben - eine "Beschäftigung angenommen".
Abgeordnete ist man immer auf Zeit. Das ist mit einem befristeten Arbeitsverhältnis vergleichbar. Hätte ich meinen vorherigen Job als Team Manager bei einer Versicherung verloren, hätte ich 12 Monate lang Anspruch auf ALG I gehabt. Diesen Anspruch haben ehemalige Abgeordnete nicht.
Sie dürfen aber auch nicht außer Acht lassen, dass in der freien Wirtschaft in vergleichbaren Fällen und Verantwortungspositionen Abfindungsbeträge gezahlt werden. Auch dies gibt es für ehemalige Abgeordnete nicht, stattdessen werden Übergangsgeld und Aufstockungsbetrag gezahlt. Die Vergleichbarkeit ehemaliger Abgeordneter mit ähnlichen Verantwortungspositionen in der freien Wirtschaft sehe ich in diesem Punkt als gegeben an. Insofern widerspreche ich Ihnen, dass hier eine "Privilegierung" vorläge.
Viele Grüße
Franziska Müller-Rech