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Franziska Müller-Rech
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Frage von Laura O. •

Sonderurlaub ( Kinderkrankentage) Beamte NRW - ist es möglich als Kommunalbeamter mehr als 13 Tage Sonderurlaub zu erhalten. Gibt es Ermessen?

Sehr geehrte Frau Müller-Rech,

ist es möglich als Kommunalbeamter mehr als 13 Tage Sonderurlaub zu erhalten. Gibt es Ermessen?

Wenn das Kind über die Frau als Beamtin privat Pflichtversichert ist hat der Mann 0 Kinderkrankentage. Ich erhalte aber nicht analog einer alleinerziehenden mehr Tage um das Kind krank zu betreuen. Die Kinder haben im Winter 2023/2024 die Pandemieauswirkungen sehr gespürt und waren vermehrt krank. Das ist kaum abzudecken alleine.Ist das eine Regelungslücke?

Mit freundlichen Grüßen Müller

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau O.,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich habe mich inzwischen schlau gemacht und kann Ihnen folgende Antwort geben:

Bei den Kinderkrankentagen für Beamtinnen und Beamte in NRW gibt es kein Ermessen im dem Sinne, dass die Anzahl von 13 Tagen Sonderurlaub pro Jahr überschritten werden könnte. Die Ausweitung auf 13 Kinderkrankentage wurde im September dieses Jahres rückwirkend auf bis zu 13 Arbeitstage erhöht, was wir Freien Demokraten begrüßen. Deshalb wird es wohl zeitnah keine erneute Erhöhung der Anzahl an Kinderkrankentagen geben.

Ihr Mann hat gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 5 SGB V), auch wenn kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht. Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gilt grundsätzlich § 616 BGB zur bezahlten Freistellung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (nach Rechtsprechung bis zu fünf Tage), falls keine Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag dagegensprechen. Selbst dann greift aber zumindest der genannte Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten konnte. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, kann Ihnen am besten mein Fraktionskollege Ralf Witzel weiterhelfen, der für diesen sehr speziellen Themenbereich zuständig und hervorragend "im Stoff" ist.

Viele Grüße
Franziska Müller-Rech

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