Frage an Franziska Brantner von Manfred G. bezüglich Recht
Eigentumswohnung gekauft, Wohnfläche fehlt, Käufer haftet. Warum haftet nicht der Verkäufer? Warum verweigert die Politik den Verbraucherschutz?
Sehr geehrte Frau Brantner,
diese Frage haben wir ihnen mit Mail vom 03.09.2020 nebst Anlagen vom Verbraucherschutzverband WOHNEN IM EIGENTUM, VermieterBrief, Immowelt u. a. gestellt.
Die fehlende oder falsche Wohnfläche ist nicht nur ein Ärgernis für Erwerber und Bewohner. Da die Fläche bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Tausendstel umgerechnet wird, sind damit auch Hausverwaltung und der Dienstleister betroffen, der die Berechnung gemäß Verordnung für Heizung (30% nach Fläche, 70% nach Verbrauch) und Wasserverbrauch übernimmt.
Daher heute nochmals zur Erinnerung, bitte setzen Sie sich in ihrer Fraktion für die Umsetzung in dieser Legislaturperiode ein, die dem Steuerzahler keinen Cent kostet! „Am Ende der Bauphase stellt ein Bausachverständiger für Käufer, Vermieter und Mieter die tatsächliche Nutzfläche fest. Bei Erwerb, Vermietung und Verwaltung ist ausschließlich die tatsächliche Nutzfläche zu Grunde zu legen.“
Wenn Wohnungen „behindertengerecht“ und „barrierefrei“ laut Katalog und Notarvertrag mit 100 m² Wohnfläche angeboten und verkauft werden, der Sachverstände aber feststellt, dass das nicht stimmt und der Käufer dank deutscher Gesetzgebung sich damit abzufinden hat, weil es die Vertragsgestaltung zulässt. Rechtfertigt das noch die „in Deutschland garantierte Vertragsfreiheit“ oder wird der Kunde, sei er Bauherr, Erwerber oder Bewohner bewusst mit Duldung des Gesetzgebers „hinter das Licht geführt“? Bei der Umgehung von Steuern sagt man: rechtlich zulässig – moralisch verwerflich! Architekten und Baufirmen bleiben unbehelligt – Bauherrn, Erwerber und Bewohner bleiben mit finanziellem Dauerschaden unbeachtet.
Eigentlich sollte der Bürger seine eigenen „vier Wände“ aus Gründen der Alterssicherung erwerben. War das nicht auch der Wunsch ihrer Partei?
Freundliche Grüße
Manfred Güntsch
Sehr geehrter Herr Güntsch,
meine Kolleg*innen haben mir mitgeteilt, dass Ihnen das Büro Baerbock bereits geantwortet hat. Gerne lasse ich Ihnen diese Antwort noch einmal zukommen.
Mit besten Grüßen
Franziska Brantner
In der Tat sind vereinbarte Wohnflächen Beschaffenheitsmerkmale der aufgrund eines Erwerbervertrags vom Bauträger zu errichtenden Eigentumswohnung. Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zum Nachteil der Erwerber*innen von der vereinbarten Fläche ab, liegt es nahe, dass die Wohnung grundsätzlich mangelhaft ist. Dann müsste Ihnen ein Minderungsrecht oder auch ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Eine rechtliche Beurteilung Ihres konkretes Falles können wir leider nicht vornehmen. Dazu müssten Sie sich rechtliche Unterstützung suchen, im besten Fall von Anwälten, die auf Bau- und Architektenrecht spezialisiert sind und Einsicht in alle maßgeblichen Verträge und Unterlagen nehmen können. Diese werden Ihnen dann sicher aufzeigen, wie in zweckdienlicher Weise vorzugehen ist – soweit Sie eine solche Beratung nicht ohnehin schon in Anspruch genommen haben.
Den von Ihnen angesprochene Vorschlag des Verbandes "Wohnen im Eigentum" geben wir an die fachlich zuständigen Abgeordneten in der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen weiter. Diese werden prüfen, ob und ggf. wie wir diesen bei geeigneter parlamentarischer Gelegenheit einbringen können. Wir werden das Thema weiterhin aufmerksam beobachten und insbesondere im Auge behalten, ob und ggf. wie die Regierungskoalition an der Stelle handelt.