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Franziska Brantner
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Frage von Constantin M. •

Frage an Franziska Brantner von Constantin M. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrte Frau Dr. Brantner,

Okkupation und Annexion der Halbinsel Krim in die Russische Föderation stellen einen gravierenden Verstoß gegen zahlreiche völkerrechtliche Normen (Gewaltverbot, territoriale Souveränität etc.) dar.

Es mag dahinstehen, inwieweit der EGMR unter dem Blickwinkel menschenrechtlicher Fragestellungen im Rahmen einer Staatenbeschwerde der Ukraine die Frage der Annexion bewerten darf (Vgl. Ilașcu und Banković).

Wer es mit der Stärke des Rechts ernst meint, der kommt nicht umhin, auf eine Klärung anhand völkerrechtlicher Maßstäbe zu drängen. Dass eine solche Klärung auch im Falle von Streitigkeiten über territoriale Ansprüche Erfolg zeitigen kann, beweist etwa das Urteil des Int. Seegerichtshofs über den Verlauf der Seegrenze zwischen Bangladesch und Myanmar.

Einzig zur autoritativen Entscheidung der Streitigkeit über die völkerrechtliche Nichtigkeit der Annexion der Krim berufen ist der Internationale Gerichtshof. Das Problem hierbei besteht jedoch darin, dass der IGH derzeit keine Gerichtsbarkeit haben dürfte, da Russland eine generelle Unterwerfungserklärung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut nicht abgegeben hat und weder eine Zuständigkeitsklausel in einem völkerrechtlichen Vertrag (evtl. das Truppenstatut der Streitkräfte in Sevastopol) noch die russische Zustimmung zu einer ad-hoc Vereinbarung nach Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut ersichtlich sind.

Die russische Seite hat stets auf völkerrechtliche Argumente verwiesen, die ihr Vorgehen in Bezug auf die Krim rechtfertigen sollen. Wenn Russland jedoch der Auffassung ist, Völkerrecht nicht gebrochen zu haben, dann sollte es sich auch dem IGH stellen.

Daher frage ich Sie:

1. Werden Sie in Gesprächen mit russischen Gesprächspartnern darauf drängen, dass sich Russland in der Krim-Frage der Gerichtsbarkeit des IGH unterwirft?

2. Werden Sie öffentlich dafür eintreten, dass eine Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH für die Aufhebung der bestehenden Sanktionen notwendige Bedingung ist?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Merlan,

gern antworte ich auf Ihre Frage. Für einen Frieden zwischen Russland und der Ukraine bedarf es der Einhaltung klarer völkerrechtlicher Bedingungen für alle Konfliktparteien. Wie Sie schreiben, ist die Annexion der Krim ein Verstoß Russlands gegen das Völkerrecht und den Vertrag mit der Ukraine. Russland ist sich seines Völkerrechtbruchs bewusst; einer Untersuchung vor dem IGH wird das Land sich freiwillig jedoch nicht stellen und da eine Unterwerfungserklärung fehlt, ist die Hoffnung darauf aussichtlos.

Wir halten deshalb den eingeschlagenen Weg der Europäischen Union für richtig, mit Sanktionen auf den Bruch des Völkerrechts und völkerrechtlicher Verträge durch die russische Annexion der Krim zu reagieren. Aus unserer Sicht bleiben die wegen der Krim-Annexion verhängten Sanktionen als politisches Signal der EU richtig, solange die russische Führung ihr Vorgehen in dieser Frage nicht ändert. Um Sanktionen aufzuheben, muss Russland weitere Auflagen erfüllen – allen voran die Einhaltung territorialer Grenzen, also der territorialen Integrität der Ukraine und den Abzug der Truppen von ukrainischem Staatsgebiet.

Daher beantworte ich Ihre zwei letzten Fragen mit "ja".

Freundliche Grüße
Dr. Franziska Brantner

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