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Franz Thönnes
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Frage von Burkhard F. •

Frage an Franz Thönnes von Burkhard F. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

zu vielen Anfragen bezüglich der Rentenbeschneidung für Altübersiedler aus der DDR erwähnen Sie, dass die Staatsbürgerschaft keine Rolle spielt. Aber warum wird eine bestimmte Gruppe weiterhin nach FRG behandelt? Es sind die Westberliner Eisenbahner, die bei dem Staatsbetrieb der DDR ein Beschäftigungsverhältnis hatten. Bisherige offizielle Stellungnahmen zitieren dann eine anscheinend verordnete Formulierung, die ich als "an den Haaren herbeigezogen" beurteilen würde.
Wie erklären Sie, möglichst aus persönlicher Sicht, diese Ausnahmeregelung?

Mit freundlichen Grüßen
B.Freytag

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Freytag,

vielen Dank für Ihre Frage die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben.

Sie sagen es bereits in Ihrer Frage, die rentenrechtliche Situation ehemals Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin-West ist nicht vergleichbar mit den sozialve­r­sicherungsrechtlichen Bedingungen von Übersiedlern, die während ihres gewöhnlichen Auf­enthalts im Beitrittsgebiet zu DDR-Bedingungen beschäftigt gewesen sind und nach den gel­tenden Vorschriften versichert waren.

Die für ehemals Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in West-Berlin geltenden Sonderregelungen gehen bereits auf Festlegungen der Alliierten zurück. Weil sie nicht nur ihren Arbeitsort sondern auch ihren Wohnsitz in Westberlin hatten, erhielten die West-Berliner Reichsbahner von der Deutschen Reichsbahn ein Arbeits­entgelt in Deutsche Mark, das netto dem eines vergleichbar Beschäftigten in der Bundes­republik entsprach. Wegen der niedrigeren Steuern und Sozialversicherungsabgaben in der DDR ergab sich jedoch brutto ein geringerer Arbeitsverdienst als für einen vergleichbaren Be­schäftigten im Westen. Die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes hätte bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI zu Nachteilen in der Rentenhöhe gegenüber ver­gleichbar Beschäftigten im Westen geführt. Eine Hochwertung von im Beitrittsgebiet versicher­ten Entgelten nach §256a Abs. 1 SGB VI schied aus, weil sie für Zeiten vor März 1971 (Einfüh­rung der FZR) für diesen Personenkreis zu Besserstellungen gegenüber Vergleichspersonen geführt hätte. Ab 1. März 1971 hätten sich wegen der nicht von den Betreffenden zu vertreten­den Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich in der Sozialpflichtversicherung der DDR nicht sachgerechte Schlechterstel­lungen ergeben.

Die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in West-Berlin hatten kein Motiv, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zu zahlen, denn Renten der Sozial­versicherung einschließlich der FZR wur­den nach DDR-Recht grundsätzlich nur an Berechtigte mit Wohnsitz in der DDR gezahlt. Selbst bei einer Entscheidung für die Beitragszahlung zur FZR wäre die Inanspruchnahme entspre­chender Renten nur infolge eines nicht sehr realisti­schen Umzugs in die DDR möglich gewesen. Der persönliche Entscheidungsspielraum der West-Berliner Reichsbahner für ihre sozialver­sicherungsrechtliche Absicherung war insofern eng begrenzt. Deshalb hat der Gesetzgeber entschieden, diese Beschäftigungszeiten wie als Zeiten nach dem FRG bei der Rentenbe­rechnung zu berücksichtigen.

Für Übersiedler, die ihr Beschäftigungsverhältnis und ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, galten während ihrer Aufenthaltszeit in der DDR solche sozialversicherungsrechtlichen Ein­schränkungen dagegen nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes