Portrait von Franz Thönnes
Franz Thönnes
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Franz Thönnes zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Claudia G. •

Frage an Franz Thönnes von Claudia G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Thönnes,

am 30. März 2007 haben Sie ja mit der Behindertenbeauftragten die UN-Konvention für behinderte Menschen unterschrieben.

Durch die Mitarbeit einiger Behindertenverbände an der Ausarbeitung der Konvention (auch aus Deutschland), was ich als Selbstbetroffene sehr begrüßt habe, ist meiner Meinung nach auch das direkte Expertenwissen eingeflossen.

Könnten Sie sich vorstellen, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch den Bundestag ratifiziert wird? Was meinen Sie, wie lange wird es dauern bis die behinderten Menschen der Bundesrepublik die Veränderungen in ihrem direkten Alltag bemerken werden?
Ich meine in dem Falle vor allem die Integration in die Gesellschaft auch auf Seiten des Zivilrechts, wie z. B. Barrierefreiheit in Geschäften oder Gaststätten?

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Gerke

Portrait von Franz Thönnes
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Gehrke,

vielen Dank für Ihre Frage, die Sie mir über www.abgeordnetenwatch.de zugesendet haben. Sie bitten um Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ratifizierung des VN-Übereinkommens über die Rechte behinderter Menschen sowie über aus der Umsetzung des Übereinkommens folgende gesetzgeberische Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Barrierefreiheit von Geschäften und Gaststätten. Die Frage der Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen wird im Verfahren der Ratifizierung des VN-Übereinkommens und des Fakultativprotokolls geklärt. Nach der Unterzeichnung des Übereinkommens am 30. März 2007 wird der Prozess der Ratifizierung nun so schnell wie möglich eingeleitet. Die Ratifizierung wird in Form eines Vertragsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durchgeführt. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Den genauen Zeitpunkt der Ratifizierung kann ich ich Ihnen zur Zeit aber noch nicht nennen.

Für den Bereich der Gaststätten regelt bislang das Bundesgaststättengesetz (GastG) in § 4 Abs. 1 Satz 2a, dass eine Gaststättenerlaubnis zu versagen ist, wenn die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können. Auf Grund der Föderalismusreform ist das Gaststättenrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Das GastG gilt allerdings gem. Art. 125a GG fort, solange die Länder keine eigene Regelung erlassen haben. Die Länder prüfen derzeit den Erlass eigener Gaststättengesetze. Bauordnungsrechtliche Regelungen zur Barrierefreiheit, die allgemein und damit auch für Ladenlokale gelten, finden sich daneben auch in den Landesbauordnungen, für die ebenfalls die Länder zuständig sind. Benachteiligungen im allgemeinen Zivilrecht verbietet für den Bereich des Abschlusses von Massengeschäften das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Thönnes, MdB, Parlamentarischer Staatssekretär im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales