Frage an Franz Thönnes von Jakob S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Tönnes,
es gibt ja inzwischen die Möglichkeit sich im Basistarif privat zu versichern, (z. B., wenn man keine Aufnahme in die gesetzliche Versicherung bekommt).
Das Problem ist aber, wie kann ich Ärzte dazu bringen auch demgemäß abzurechnen.
Denn diese weigern sich, da man ja Privatpatient ist, ihre Steigerungssätze entsprechend einzusetzen.
Können Sie mir sagen, ob es eine rechtlich verbindliche Pflicht der Ärzte gibt, gemäß des Basistarifes abzurechnen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Steigner,
vielen Dank für Ihre Frage zur rechtlichen Grundlage bei der Abrechnung von Leistungen von Privatpatienten im Basistarif.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde in Deutschland der Standardtarif der privaten Krankenversicherung (PKV) zum Basistarif weiterentwickelt. Damit haben seit dem 1. Januar 2009 alle vormals in der PKV Versicherten oder systematisch zur PKV Zuzuordnenden das Recht erhalten, sich im Basistarif zu versichern.
Im Rahmen dieses Gesetzes wurden auch die Honoraransprüche geregelt. Für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte wurden in der „Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ die maximalen Steigerungssätze für die unterschiedlichen Leistungen festgelegt. Gleichzeitig wurden die Krankenversicherungen verpflichtet, diese Sätze zu bezahlen. Dies ist im § 75 des Sozialgesetzbuches V geregelt. Die Gebührenordnung finden Sie im Abs. 3a des genannten Paragraphen.
Die gesamte Thematik und auch die erlaubten Steigerungssätze finden Sie in komprimierter Form in einem Artikel aus dem Bayerischen Ärzteblatt, den ich zu Ihrer Information beifüge.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes